5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/15
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 21. Juni 2016 — Balgarska energiyna borsa AD (BEB)/Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)
(Rechtssache C-347/16)
(2016/C 326/26)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Balgarska energiyna borsa AD (BEB)
Beklagte: Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)
Vorlagefragen
1.
Erlaubt es Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und ii der Richtlinie 2009/72/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, dass ein und derselbe Person einziger Anteilseigner des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und der Gesellschaft ist, deren wichtigste Tätigkeiten die Erzeugung und Übertragung von Elektrizität sind?
2.
Erlaubt es Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und ii der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, dass ein und dieselbe Person direkt oder indirekt die Kontrolle über den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber und über ein Unternehmen für die Erzeugung von und Versorgung mit Elektrizität ausübt?
3.
Erlaubt es Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, dass ein und dieselbe Person die Mitglieder des Aufsichtsrats des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers ernennt (der seinerseits dessen Vorstand wählt) und die Mitglieder des Rates der Direktoren des Unternehmens für die Erzeugung von und Versorgung mit Elektrizität ernennt?
4.
Erlauben die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (3), die Verordnung (EU) 2015/1222 (4) [der Kommission vom 24. Juli 2015] zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement [und] die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Beschränkungen der Zahl der Personen, denen in einem bestimmten Gebiet eine Lizenz für die Elektrizitätsübertragung erteilt wird?
5.
Bei Bejahung der vorstehenden Fragen und [unter Zugrundelegung, dass] nach Art. 43 Abs. 1 Nr. 1 [des Zakon na energetikata (Energiegesetz)] für das Gebiet der Republik Bulgarien nur eine einzige Lizenz erteilt ist: Ist davon auszugehen, dass ein Interessenkonflikt im Sinne des [12. Erwägungsgrundes] der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG vorliegt?
6.
Ist davon auszugehen, dass die nationale Vorschrift des Art. 43 Abs. 1 Nr. 1 [des Energiegesetzes] im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV den Wettbewerb beschränkt, indem sie vorsieht, dass im Staatsgebiet nur eine Lizenz für die Elektrizitätsübertragung erteilt wird?
(1) ABl. 2009, L 211, S. 55.
(2) ABl. 2009, L 211, S. 15.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. 2003, L 176, S. 1).
(4) ABl. 2015, L 197, S. 24.
(5) ABl. 2011, L 326, S. 1.