22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/19
Klage, eingereicht am 30. Juni 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-363/16)
(2016/C 305/27)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission vom 22. Februar 2012 in der Sache SA.26534 (C 27/2010, ex NN 6/09) über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] und nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffen oder die Kommission jedenfalls nicht angemessen unterrichtet hat;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 22. Februar 2012 in der Sache SA.26534 habe die Hellenische Republik binnen vier Monaten die [mit dem Binnenmarkt] unvereinbare Beihilfe zurückzufordern, die sie Enómeni Klostoÿfantourgía gewährt habe, d. h. die 2007 gewährte staatliche Garantie und die 2009 gewährte Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge, und habe die Europäische Kommission auch über die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen angemessen zu unterrichten.
2.
Die Hellenische Republik habe die in Rede stehende Beihilfe jedoch nicht binnen vier Monaten zurückgefordert, wie sie es habe tun müssen. Zudem habe die Hellenische Republik weiterhin nicht die zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen vorgesehen. Mit einem Gesetzesdekret vom 30. Dezember 2015 hätten die griechischen Behörden das Verfahren der öffentlichen Versteigerung für den Veräußerung des Vermögens von Enómeni Klostoÿfantourgía um sechs Monate verlängert, um zu ermitteln, ob eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit möglich sei, ohne die [mit dem Binnenmarkt] unvereinbare Beihilfe zurückgefordert zu haben. Jedenfalls habe die Hellenische Republik die Europäische Kommission über die betreffenden Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses nicht angemessen unterrichtet.
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