19.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/31
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juli 2016 von der Trioplast Industrier AB gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. März 2016 in der Rechtssache T-669/14, Trioplast Industrier AB/Europäische Kommission
(Rechtssache C-364/16 P)
(2016/C 343/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Trioplast Industrier AB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Pettersson, F. Sjövall und A. Johansson)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
a)
das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache T-669/14, Trioplast Industrier/Europäische Kommission, aufzuheben;
b)
entweder
(i)
die im Schreiben vom 3. Juli 2014 enthaltene Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/38354 — Industrial Bags — Trioplast Industrier AB für nichtig zu erklären;
(ii)
die Verzugszinsen in Höhe von 674 033,32 Euro, die Trioplast durch die im Schreiben vom 3. Juli 2014 enthaltene Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/38354 — Industrial Bags — Trioplast Industrier AB auferlegt wurden, zu erlassen oder herabzusetzen;
(iii)
die Kommission zur Erstattung der Kosten in Höhe von 4 686,64 Euro zu verurteilen, die Trioplast durch die Stellung einer Sicherheit für die Verzugszinsen entstanden sind;
c)
oder, hilfsweise, Schadensersatz gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgrund der vorstehend angeführten Verstöße gegen EU-Recht für
(i)
die Verzugszinsen in Höhe von 674 033,32 Euro oder einen Teilbetrag davon;
(ii)
die Kosten in Höhe von 4 686,64 Euro, die durch die Stellung einer Sicherheit für die Verzugszinsen entstanden sind;
d)
über die vorstehend unter b oder c genannten Anträge hinaus Schadensersatz gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgrund der vorstehend angeführten Verstöße gegen EU-Recht
(i)
in dem Zeitraum, in dem die Kommission im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-40/06 die Bankgarantie weder freigab noch den Betrag herabsetzte, für die durch die Stellung einer Sicherheit entstandenen Kosten in Höhe von 22 783,90 Euro oder einen Teilbetrag davon;
e)
Zinsen auf den zugesprochenen Betrag in einer als angemessen angesehenen Höhe;
f)
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Trioplast trägt dem Gerichtshof die dem Gericht unterbreitete Rechtssache und ihre Begründung vor. Gemäß Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs macht Trioplast geltend, dass das Gericht durch das Urteil vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache T-669/14, mit dem die Klage abgewiesen worden sei, EU-Recht falsch angewandt habe.
2.
Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Urteil von 2010 die Entscheidung von 2005 nur geändert habe. Durch das Urteil von 2010 sei jedoch die Entscheidung von 2005 in vollem Umfang für nichtig erklärt und der Kommission aufgegeben worden, eine neue Entscheidung gegen Trioplast zu erlassen, sobald das Ergebnis der FLS-Fälle bekannt werde.
3.
Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, das streitgegenständliche Schreiben stelle keine anfechtbare Entscheidung dar, rechtsfehlerhaft, da das streitgegenständliche Schreiben Trioplast erstmals eine bestimmte und auf einen festen Betrag bezogene Pflicht auferlegt habe.
4.
Drittens bedeute die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2005 durch das Urteil von 2010, dass aus der Entscheidung von 2005 keine Verzugszinsen anfallen könnten.
5.
Viertens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Trioplast durch die Rechtshandlungen der Kommission kein Schaden zugefügt worden sei, und es hätte daher über die Schadensersatzklage in der Sache entscheiden müssen.