10.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/2
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2016 von Irland gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, Aughinish Alumina Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-369/16 P)
(2016/C 371/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon und T. Joyce sowie P. McGarry, SC)
Andere Parteien des Verfahrens: Aughinish Alumina Ltd, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Urteil aufzuheben,
—
die Entscheidung (1) für nichtig zu erklären,
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Irland macht in diesem Rechtsmittel vier Rechtsmittelgründe geltend:
a)
Das Urteil des Gerichts weise insofern einen Rechtsfehler auf, als es trotz der unentschuldbaren Verspätung der Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht anwendbar sei und/oder Irland und der Aughinish Alumina Ltd nicht zugutekomme.
b)
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliege, obwohl es festgestellt habe, dass die Dauer der Prüfung durch die Kommission nicht gerechtfertigt und unentschuldbar gewesen sei.
c)
Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Rede stehende Beihilfe einer „Beihilferegelung“ nach der Definition in Art. 1 Buchst. d der Verordnung 659/1999 (2) entspreche; ferner sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verjährungsfrist nach Art. 15 der Verordnung 659/1999 ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Mineralölimports durch die Aughinish Alumina Ltd zu laufen begonnen habe.
d)
Das Gericht habe der Klage vor dem Hintergrund, dass die Beihilfe als vor dem Beitritt bestehende Beihilfe definiert werden könne, rechtsfehlerhaft nicht stattgegeben.
(1) Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K[2005] 4436) (ABl. 2006, L 119, S. 12).
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung vom Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).
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