22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/19
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2016 von der Aughinish Alumina Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II: Irland und Aughinish Alumina Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-373/16 P)
(2016/C 305/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Aughinish Alumina Ltd (im Folgenden: AAL) (Prozessbevollmächtigte: C. Little und C. Waterson, Solicitors)
Andere Verfahrensbeteiligte: Irland, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 22. April 2016 in der Rechtssache T-69/06 RENV II aufzuheben;
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der Kommission alle AAL entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
AAL stützt ihr Rechtsmittel gegen das Urteil auf zwei Gründe.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung außergewöhnlicher Umstände; Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes; Begründungsmangel
AAL macht geltend, das Gericht habe bei seiner Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens von AAL Rechtsfehler begangen, insbesondere bei der Beurteilung des Vorliegens „außergewöhnlicher Umstände“. Dieser Rechtsmittelgrund ist in vier Teile aufgeteilt.
Erster Teil: Das Gericht habe bei der Feststellung der Tragweite und der Wirkung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-272/12 P einen Fehler begangen.
Zweiter Teil: Die Feststellung des Gerichts, dass die Situation von AAL von der in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, unterschieden werden sollte, sei fehlerhaft.
Dritter Teil: Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Demesa-Rechtsprechung (Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P) dahin ausgelegt habe, dass diese dem schutzwürdigen Vertrauen von AAL, dass keine Rückforderung erfolgen werde, ein Ende gesetzt habe.
Vierter Teil: Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die erforderliche Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen nicht vorgenommen habe. Dadurch habe es den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt und seinen Fehler durch einen Begründungsmangel verstärkt.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1)
AAL macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Feststellung und Anwendung der Voraussetzungen begangen, unter denen eine Beihilfe als bestehende Beihilfe eingestuft werde. Insbesondere habe das Gericht Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates falsch ausgelegt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).