22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/20
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2016 von der European Dynamics Luxembourg SA, der European Dynamics Belgium SA und der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-556/11, European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-379/16 P)
(2016/C 305/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: C.-N. Dede, D. Papadopoulou, dikigoroi)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit damit der neue Klagegrund bezüglich der Annahme eines Angebots, das einen Rabatt enthält, zurückgewiesen wird;
—
die Entscheidung des EUIPO über den Zuschlag aufzuheben, soweit mit ihr das Angebot von IECI angenommen wird, das einen Rabatt beinhaltete, der mit den Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen im Widerspruch steht;
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die den Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen und dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel darauf, dass das Gericht das Vorbringen des Beklagten falsch ausgelegt habe und die Beweise, die vom EUIPO infolge der Anordnung verfahrensleitender Maßnahmen durch das Gericht vorgelegt worden seien, verfälscht habe, was in der mündlichen Verhandlung vom EUIPO bestätigt worden sei. Diese Beweise zeigten, dass das Angebot des Zuschlagsempfängers einen Rabatt beinhaltet habe (der rechtswidrig angeboten worden sei) und dass dieser Rabatt bei der Beurteilung berücksichtigt worden sei. Durch das Angebot eines Rabatts habe der erste Zuschlagsempfänger in sein Angebot eine Variante zu dem angebotenen Preis eingeführt, die zu den Ausschreibungsbedingungen (wie sie durch die Antworten des Auftraggebers auf die Fragen der Bieter ergänzt worden seien) im Widerspruch stehe. Insbesondere habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es festgestellt habe, dass das EUIPO den von dem Zuschlagsempfänger angebotenen Rabatt bei der finanziellen Bewertung nicht berücksichtigt habe und dass das EUIPO deshalb, weil ein solcher Rabatt angeblich nicht berücksichtigt worden sei, nicht gegen die Ausschreibungsbedingungen verstoßen habe.
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