10.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/3
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 11. Juli 2016 — Vion Livestock BV/Staatssecretaris van Economische Zaken
(Rechtssache C-383/16)
(2016/C 371/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het Bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vion Livestock BV
Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 5 Abs. 4 und 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (1) (Verordnung Nr. 1/2005) in Verbindung mit den Bestimmungen über das Fahrtenbuch in Anhang II dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sie für den Organisator der Beförderung und/oder den Tierhalter die Verpflichtung umfassen, dass sie bei der Beförderung von Tieren in ein Drittland das Fahrtenbuch bis zu dem Bestimmungsort in diesem Drittland führen müssen?
2.
Sind die Art. 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (2) (Verordnung Nr. 817/2010) in Verbindung mit Art. 4 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Ausfuhrerstattungen zurückgefordert werden müssen, wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Bestimmungsort im Drittland geführt wird, weil der Transportunternehmer der in Nr. 7 des Anhangs II zur Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Verpflichtung, das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs [aus dem Gebiet der Union] zu übergeben, nachgekommen ist?
3.
Sind die Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 817/2010 in Verbindung mit Art. 4 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Ausfuhrerstattungen zurückgefordert werden müssen, wenn der Ausführer nicht nachweisen kann, dass den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 in einer Situation nachgekommen worden ist, in der der Tierarzt im Rahmen der von ihm gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 817/2010 in dem Drittland vorzunehmenden Kontrollen nicht überprüfen kann, ob der Transportplan (das Fahrtenbuch) zufriedenstellend ist oder nicht, d. h., ob die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten werden, (und er folglich auch nicht bestätigen kann, dass das Ergebnis dieser Kontrollen zufriedenstellend ist), weil der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs [aus dem Gebiet der Union] übergeben hat?
(1) ABl. 2005, L 3, S. 1.
(2) ABl. 2010, L 245, S. 16.
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