29.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 314/15
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2016 von der European Union Copper Task Force gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-310/15, European Union Copper Task Force/Europäische Kommission
(Rechtssache C-384/16 P)
(2016/C 314/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: European Union Copper Task Force (Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas, C. Vila Gisbert, abogadas)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den Beschluss der Dritten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-310/15, European Union Copper Task Force/Europäische Kommission, aufzuheben,
—
die Zulässigkeit der von der European Union Copper Task Force gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission erhobenen Nichtigkeitsklage festzustellen,
—
die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen,
—
der Kommission die in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es sich bei der Durchführungsverordnung 2015/408 (1) um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handle, der Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 AEUV nach sich ziehe.
2.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Abweisung der Klage der European Union Copper Task Force (EUCuTF) ihr Recht und das ihrer Mitglieder auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtige.
3.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die EUCuTF und ihre Mitglieder von der Durchführungsverordnung 2015/408 nicht individuell betroffen seien.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. 2015, L 67, S. 18).