12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/41
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2016 von der Sharif University of Technology gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. April 2016 in der Rechtssache T-52/15, Sharif University of Technology/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-385/16 P)
(2016/C 335/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Sharif University of Technology (Prozessbevollmächtigter: M. Happold, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. April 2016 in der Rechtssache T-52/15, Sharif University of Technology/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;
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ihrem Antrag im Verfahren vor dem Gericht stattzugeben und
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dem Rat ihre Kosten aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts aufzuheben, die streitigen Rechtshandlungen (die Anhänge des Beschlusses 2014/776/GASP (1) und der Durchführungsverordnung Nr. 1202/2014 (2), Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP (3) und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (4) [in der durch Art. 1 des Beschlusses 2014/776/GASP und Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1202/2014 geänderten Fassung]) für nichtig zu erklären, soweit sie darin als Organisation ausgewiesen werde, die restriktiven Maßnahmen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 unterliege, sie für die Schädigung ihres Rufs durch die Rechtshandlungen des Rates zu entschädigen und dem Rat ihre Kosten aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag, der Gerichtshof möge das Urteil des Gerichts für rechtsfehlerhaft erklären und aufheben sowie die Rechtssache selbst entscheiden, auf folgende Rechtsgründe:
Erstens hätte das Gericht feststellen müssen, dass der Rat bei der Aufnahme der Sharif University of Technology in die Liste ein wesentliches Verfahrenserfordernis nicht erfüllt und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da er den ihm vorgegebenen Entscheidungsprozess nicht durchlaufen habe.
Zweitens habe das Gericht das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung der Regierung des Iran in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP (in geänderter Fassung) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (in geänderter Fassung), auf das sich der Rat als Rechtfertigung für die Ausweisung der Rechtsmittelführerin als Organisation, die restriktiven Maßnahmen unterliege, berufen habe, falsch ausgelegt und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die vom Rat vorgelegten Beweise die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste stützten.
(1) Beschluss 2014/776/GASP des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 325, S. 19).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom 7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 325, S. 3).
(3) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).
(4) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).