14.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 419/26
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 15. Juli 2016 — DOCERAM GmbH gegen CeramTec GmbH
(Rechtssache C-395/16)
(2016/C 419/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DOCERAM GmbH
Beklagte: CeramTec GmbH
Vorlagefragen
1.
Liegt eine schutzausschließende technische Bedingtheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über die Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) auch dann vor, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern die (technische) Funktionalität der einzige, das Design bestimmende Faktor ist?
2.
Sollte der Gerichtshof die Frage zu Nummer 1) bejahen:
Von welchem Standpunkt aus ist zu beurteilen, ob die einzelnen Gestaltungsmerkmale eines Produkts allein aus Erwägungen der Funktionalität gewählt worden sind. Ist ein „objektiver Beobachter“ maßgeblich und wenn ja, wie ist dieser zu definieren?
(1) ABl. L 3, S. 1.
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