24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/6
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 22. Juli 2016 — Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Paideias kai Thriskevmaton/Maria-Eleni Kalliri
(Rechtssache C-409/16)
(2016/C 392/08)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelkläger: Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Paideias kai Thriskevmaton
Rechtsmittelbeklagte: Maria-Eleni Kalliri
Vorlagefrage
Ist Art. 1 Abs. 1 des Präsidialdekrets 90/2003, durch den Art. 2 Abs. 1 des Präsidialdekrets 4/1995 geändert wurde und wonach zivile Bewerber für die Offiziers- und die Polizistenschule der Polizeiakademie — neben anderen Eigenschaften — „eine Köpergröße (Männer und Frauen) von mindestens 1,70 m haben müssen“, mit den Richtlinien 76/207/EWG (1), 2002/73/EG (2) und 2006/54/EG (3) vereinbar, die jede mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Sektor verbieten (es sei denn, diese im Ergebnis ungleiche Behandlung ist Faktoren zuzuschreiben, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und geht nicht über das hinaus, was geeignet und erforderlich ist, um dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel zu dienen)?
(1) Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. 1976, L 39, S. 40).
(2) Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. 2002, L 269, S. 15).
(3) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. 2006, L 204, S. 23).
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