Rechtssache C-411/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2016 von der Holistic Innovation Institute, SLU gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache T-468/14, Holistic Innovation Institute/Kommission
C3642016DE1010120160722DE0005101112
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2016 von der Holistic Innovation Institute, SLU gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache T-468/14, Holistic Innovation Institute/Kommission
(Rechtssache C-411/16 P)2016/C 364/05Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Holistic Innovation Institute, SLU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. J. Martin Marín López)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache T-468/14, Holistic Innovation Institute/Kommission, insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ARES (2014) 710158 der Kommission vom 13. März 2014, mit dem ihre Teilnahme am Projekt eDIGIREGION abgelehnt wurde, verspätet erhoben worden sei;
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die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Begründetheit ihrer Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ARES (2014) 710158 der Kommission vom 13. März 2014 entscheidet, mit dem ihre Teilnahme am Projekt eDIGIREGION abgelehnt wurde;
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das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache T-468/14, Holistic Innovation Institute/Kommission, insoweit aufzuheben, als ihre Schadensersatzklage abgewiesen wird, und die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz gemäß den Anträgen in der Klageschrift zu verurteilen oder — für den Fall, dass den vorstehenden Rechtsmittelanträgen stattgegeben wird — die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut über die Schadensersatzklage entscheidet.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Das Gericht habe im Urteil rechtsfehlerhaft nicht angegeben, dass das Original der Klageschrift mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, das am 6. Juni 2014 in der Kanzlei des Gerichts eingegangen sei (Rn. 29 des angefochtenen Urteils), am 2. Juni 2014 in Pozuelo de Alarcón (Madrid), wo sich der Gesellschaftssitz der Rechtsmittelführerin befinde, per Einschreiben mit Rückschein aufgegeben worden sei.
2.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler in Gestalt eines Begründungsmangels begangen, als es zum einen festgestellt habe, dass sich auf dem Original der Klageschrift nicht die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts befinde, sondern lediglich eine Kopie der Unterschrift (Rn. 30), und zum anderen dem Original der Klageschrift, die vom Rechtsanwalt mittels eines digitalen Zertifikats unterzeichnet worden sei, jegliche Rechtswirksamkeit abspreche (Rn. 35).
3.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es, als es davon ausgegangen sei, dass die Nichtigkeitsklage nicht fristgerecht erhoben worden sei (Rn. 29, 34 und 35), gegen das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen habe, wie es sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebe.
4.
Das angefochtene Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als in den Rn. 59, 63 und 64 (hinsichtlich der materiellen Schäden) und in den Rn. 77 und 84 (hinsichtlich der immateriellen Schäden) die Schadensersatzklage abgewiesen werde.
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