24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/7
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto (Portugal), eingereicht am 27. Juli 2016 — David Fernando Leal da Fonseca/Varzim Sol — Turismo, Jogo e Animação, SA
(Rechtssache C-415/16)
(2016/C 392/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca do Porto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: David Fernando Leal da Fonseca
Beklagte: Varzim Sol — Turismo, Jogo e Animação, SA
Vorlagefragen
1.
Muss im Licht der Art. 5 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (1) und der Richtlinie 2003/88/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (2) sowie von Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Fall von Arbeitnehmern, die in reihum wechselnden Schichten mit entsprechenden freien Zeitenräumen in Einrichtungen arbeiten, die an allen Wochentagen geöffnet sind, in denen jedoch nicht 24 Stunden am Tag durchgehend gearbeitet wird, der obligatorische Ruhetag, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, zwingend in jedem Siebentageszeitraum gewährt werden, d. h., zumindest am siebten Tag nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen?
2.
Steht die Auslegung, dass es dem Arbeitgeber in Bezug auf diese Arbeitnehmer freisteht, die Tage auszuwählen, an denen er dem Arbeitnehmer in jeder Woche die Ruhezeiten gewährt, auf die dieser Anspruch hat, wobei der Arbeitnehmer verpflichtet sein kann, ohne Vergütung von Überstunden bis zu zehn Tage in Folge zu arbeiten, mit diesen Richtlinien und Bestimmungen im Einklang?
3.
Steht eine Auslegung dahingehend, dass die kontinuierliche Ruhezeit von 24 Stunden auf jeden Kalendertag eines bestimmten Zeitraums von sieben Kalendertagen fallen kann und dass die darauf folgende kontinuierliche Ruhezeit von 24 Stunden (zu denen die tägliche Ruhezeit von elf Stunden hinzukommt) ebenfalls auf jeden der Kalendertage des unmittelbar auf den vorangegangenen Siebentageszeitraum folgenden Zeitraums von sieben Kalendertagen fallen kann, mit diesen Richtlinien und Bestimmungen im Einklang?
(1) Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18).
(2) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
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