21.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 428/3
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2016 von der August Storck KG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache T-806/14, August Storck KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-417/16 P)
(2016/C 428/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: August Storck KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Rohr und P. Goldenbaum)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache T-806/14 aufzuheben;
—
die Entscheidung der Beschwerdekammer in der Sache R0644/2014-5 aufzuheben, hilfsweise, die Sache, falls erforderlich, an das Gericht zurückzuverweisen;
—
dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof, dem Gericht und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
I.
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) — Anwendung falscher Kriterien
1.
Das Gericht verlange für die Unterscheidungskraft einer Marke zu Unrecht, dass sie „erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht“. Es wende die Prüfung an, die für dreidimensionale Marken, die im Erscheinungsbild der Waren selbst ohne Wort- oder Grafikelement bestünden, gelte, eine Prüfung, die strenger sei als die Prüfung für normale Marken. Diese strengere Prüfung hätte nicht angewandt werden dürfen, weil die Anmeldmarke eine zweidimensionale Marke sei, die ein Grafikelement enthalte. Die Anwendung der strengeren Prüfung stehe im Widerspruch zu gefestigter Rechtsprechung.
2.
Das Gericht erliege einem Irrtum, wenn es sein Ergebnis auf das Urteil Storck/HABM (C-25/05 P, EU:C:2006:422) stütze. Jene Rechtssache sei in keiner Weise mit der vorliegenden Rechtssache vergleichbar, weil sie sich auf ein (verpacktes) Produkt ohne Grafik- und/oder Wortelement beziehe.
3.
Die Anwendung strengerer Regeln als jener, die für Wort- und Bildmarken gälten, sei des Weiteren nicht gerechtfertigt, weil der Schutzbereich der Anmeldemarke sogar enger sei, als es der Umfang einer Eintragung für das Grafikelement allein wäre. Durch die Anwendung strengerer Regeln habe das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, der vorsehe, dass (nur) Marken, die keine Unterscheidungskraft hätten, von der Eintragung ausgeschlossen seien.
II.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Nichtanwendung des Spezialitätsgrundsatzes
4.
Das Gericht habe die relevanten Waren in einem übermäßig weiten Sinn als preiswerte Waren des täglichen Bedarfs eingestuft, vor deren Kauf nicht länger überlegt werde. Dies habe zu der falschen Schlussfolgerung des Gerichts geführt, dass die relevanten Verkehrskreise insbesondere im Hinblick auf die Merkmale auf der Verpackung einen geringen Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen.
5.
Das Gericht hätte vielmehr hinsichtlich der ganz spezifischen Produkte (d. h. Süßwaren, Schokolade, Schokoladeprodukte, Backwaren und Speiseeis) prüfen müssen, welchen Aufmerksamkeitsgrad die Verbraucher darauf richteten und welche Rolle die von der Anmeldemarke erfasste ganz spezifische Verpackung dabei spiele. Das Gericht habe es versäumt, die ganz typische Verkaufssituation im Hinblick auf diese Produkte zu betrachten.
6.
Durch die Nichtberücksichtigung der spezifischen Eigenschaften der relevanten Waren habe das Gericht den Spezialitätsgrundsatz nicht angewandt. Wäre das Gericht richtig vorgegangen, hätte es berücksichtigt, dass die Verbraucher der relevanten Waren es gewohnt seien, einen hohen Aufmerksamkeitsgrad auf die Farben, die Form und das Design der Verpackung zu richten. Die Verbraucher der relevanten Waren würden problemlos die Herkunft der Produkte allein aufgrund der von der Anmeldemarke erfassten Kombination von Linien, Farben und Formen erkennen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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