14.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 419/28
Rechtsmittel der GmbH, vormals GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Mai 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-322/14 und T-325/14, gegen EUIPO — Rezon, eingelegt am 28. Juli 2016
(Rechtssache C-418/16 P)
(2016/C 419/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: GmbH, vormals GmbH (Prozessbevollmächtigter: T. Lührig, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Rezon OOD
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
—
das Urteil der Achten Kammer des Gerichts vom 12. Mai 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-322/14 und T-325/14 aufzuheben, und
—
dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die angefochtene Entscheidung verletze Art. 57 Abs. 2 UMV (1) in Verbindung mit den Regeln 22 Abs. 2, 40 Abs. 6 UMDV (2), weil es entgegen der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze der juristischen Methodenlehre den feststehenden Begriff „Nachweis der Benutzung“ in Art. 57 Abs. 2 UMV anders auslege als in den Regeln 22 Abs. 2, 40 Abs. 6 UMDV. Die unterschiedliche Auslegung ein- und derselben Terminologie in UMV und UMDV seien mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und -klarheit nicht vereinbar. Überdies verkenne das Gericht, dass die Regeln 40 Abs. 6 und 22 Abs. 2 UMDV eine verspätete Vorlage von Benutzungsnachweisen in Löschungsverfahren ausschließen und das EUIPO über kein Ermessen verfüge. Art. 57 Abs. 1 UMV sei weder anwendbar noch habe das EUIPO hiervon Gebrauch gemacht, so dass es die Entscheidung der Beschwerdekammern und des Gerichts nicht stützen könne.
Die angefochtene Entscheidung verletze auch Art. 76 Abs. 2 UMV, da das Gericht rechtsfehlerhaft von einer Anwendbarkeit des Art. 76 Abs. 2 UMV ausgehe, obwohl dem die Regeln 40 Abs. 6, 22 Abs. 2 UMDV in Nichtigkeitsverfahren wegen der systematischen Auslegung von Regel 50 Abs. 1 Unterabsatz 3 UMDV entgegenstünden. Überdies lägen auch die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 2 UMV nicht vor, weil die Streithelferin im gesamten Verfahren keinen legitimen Grund für die verspätete Vorlage der von Anfang an bei ihr vorhandenen Rechnungen vorgetragen habe. Das Gericht habe Art. 76 Abs. 2 UMV mithin falsch angewandt, weil das Verfahrensstadium und die Begleitumstände die Berücksichtigung der verspätet vorgelegten Beweismittel gerade ausschlössen. Im Übrigen habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es den Sachverhalt falsch dargestellt habe, so dass es sich bei den in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Rechnungen um keine „ergänzenden“ oder „verdeutlichenden“ Beweismittel gehandelt habe.
Das Gericht habe weder die klanglichen noch die begrifflichen Abweichungen der tatsächlich benutzten Zeichen geprüft und insgesamt nicht auf den Gesamteindruck, sondern allein auf einzelne Bestandteile abgestellt und damit Art. 15 Abs. 1 lit. A UMV rechtsfehlerhaft angewandt.
Das Gericht habe offenkundig irrelevante Beweismittel berücksichtigt, obwohl diese undatiert oder außerhalb des relevanten Zeitraums gelegen hätten. Hierdurch habe es Art. 57 Abs. 2 UMV i.V.m. den Regeln 22 Abs. 3 und 4 UMDV rechtsfehlerhaft angewandt.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht prüfen zu müssen. Den Einwand der Verwirkung habe das Gericht gar nicht geprüft.
Zuletzt verletze die angefochtene Entscheidung Art. 64 Abs. 1 UMV, da das Gericht verkenne, dass die Beschwerdekammern konsequenterweise die Entscheidungen der Löschungsabteilung nur für die Dienstleistungen „Werbung in Zusammenhang mit Fahrzeugen“ hätte aufheben und zurückverweisen dürfen und hinsichtlich der übrigen die Benutzung nicht nachgewiesenen Dienstleistungen hätte endgültig entscheiden und die Teil-Zurückweisung der Löschungsanträge mangels Nachweis der Benutzung in einen der Rechtskraft fähigen Tenor zum Ausdruck bringen müssen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 13. Dezember 1995, ABl. L 303, S. 1.
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