24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/8
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano/Landesgerichts Bozen (Italien), eingereicht am 28. Juli 2016 — Sabine Simma Federspiel/Autonome Provinz Bozen, Equitalia Nord SpA
(Rechtssache C-419/16)
(2016/C 392/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Bolzano/Landesgericht Bozen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sabine Simma Federspiel
Beklagte: Autonome Provinz Bozen, Equitalia Nord SpA
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/363/EWG (1) in der durch die Richtlinie 82/76/EWG (2) geänderten Fassung und der dort angeführte Anhang dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren anwendbaren entgegenstehen, die die Gewährung der Vergütung für die in der Facharztausbildung stehenden Ärzte von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung des geförderten Arztes abhängig macht, innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre Dienst im öffentlichen Gesundheitsdienst der Autonomen Provinz Bozen zu leisten, und die es im Falle der gänzlichen Nichtbefolgung dieser Verpflichtung der die Vergütung finanzierenden Autonomen Provinz Bozen ausdrücklich erlaubt, die Rückerstattung eines Betrags von bis zu 70 % des gewährten Stipendiums zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Beträge durch die Verwaltung zu erlangen?
2.
Im Fall der Verneinung der ersten Frage: Steht der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren anwendbaren entgegen, die die Gewährung der Vergütung für die in der Facharztausbildung stehenden Ärzte von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung des geförderten Arztes abhängig macht, innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre Dienst im öffentlichen Gesundheitsdienst der Autonomen Provinz Bozen zu leisten, und die es im Falle der gänzlichen Nichtbefolgung dieser Verpflichtung der die Vergütung finanzierenden Autonomen Provinz Bozen ausdrücklich erlaubt, die Rückerstattung eines Betrags von bis zu 70 % des gewährten Stipendiums zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Beträge durch die Verwaltung zu erlangen?
(1) Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 167, S. 14).
(2) Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 43, S. 21).
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