24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/8
Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2016 von Balázs-Árpád Izsák und Attila Dabis gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache T-529/13, Balázs-Árpád Izsák und Attila Dabis/Europäische Kommission
(Rechtssache C-420/16 P)
(2016/C 392/11)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Balázs-Árpád Izsák und Attila Dabis (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sobor)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Ungarn, Hellenische Republik, Rumänien, Slowakische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen:
—
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-529/13 vom 10. Mai 2016 aufzuheben und gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs
—
den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den Beschluss C(2013)4975 final der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2013, mit dem der Antrag auf Registrierung des streitigen Vorschlags zurückgewiesen wird, entsprechend dem Klageantrag in erster Instanz für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise für den Fall, dass der Rechtsstreit nach Ansicht des Gerichtshofs nicht zur endgültigen Entscheidung reif sein sollte, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen folgende Rechtsmittelgründe geltend:
1.
Verstoß gegen Art. 47 der Charta und Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, insbesondere im Hinblick auf die Verletzung der Belehrungspflicht in Bezug auf die Beweislast, da das Gericht die Parteien vor Erlass des Urteils nicht darüber belehrt habe, dass es die Frage, ob die sowohl durch die Union als auch durch die Mitgliedstaaten erfolgende Umsetzung der Kohäsionspolitik der Union die besonderen Merkmale der Regionen mit nationalen Minderheiten bedrohe, sowie die Frage, ob die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit nationalen Minderheiten als schwerer und dauerhafter demografischer Nachteil im Sinne von Art. 174 Abs. 3 AEUV betrachtet werden könnten, als im Streitfall zu beweisende Tatsachenfragen ansehe.
2.
Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4 EUV und Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung über die europäischen Bürgerinitiative (1), da die streitgegenständliche europäische Bürgerinitiative den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 EUV entsprochen habe, weil die Organisatoren die Bürgerinitiative zu einem Thema vorgelegt hätten, zu dem es zur Umsetzung der Verträge der Annahme eines Rechtsakts der Union bedürfe, und die Kommission auch befugt sei, einen geeigneten Vorschlag zu unterbreiten. Ferner könne die Kommission nur dann die Registrierung einer Bürgerinitiative unter Berufung auf ihre fehlende Befugnis ablehnen, wenn deren Fehlen offenkundig sei.
3.
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. c und Art. 174 AEUV, da Art. 174 Abs. 3 AEUV die schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteile beispielhaft anführe, derentwegen einer Region die „besondere Aufmerksamkeit“ der Kohäsionspolitik der Union gelte.
4.
Verstoß gegen Art. 7, Art. 167 AEUV, Art. 3 Abs. 3 EUV, Art. 22 der Charta und der Vorschriften der Verträge über das Verbot der Diskriminierung, da die streitgegenständliche europäische Bürgerinitiative der in Art. 7 AEUV vorgesehenen Kohärenz zwischen der Politik der Union und ihren Maßnahmen dienen würde, weil sie eine Kohäsionspolitik anstrebe, die die kulturelle Vielfalt und deren Erhaltung berücksichtige.
(1) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65, S. 1).
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