26.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 350/18
Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2016 von HX gegen das Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 in der Rechtssache T-723/14, HX/Rat
(Rechtssache C-423/16 P)
(2016/C 350/23)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Rechtsmittelführer: HX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Koev)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das vorliegende Rechtsmittel für insgesamt zulässig und begründet zu erklären sowie alle darin angeführten Rechtsmittelgründe für stichhaltig zu erklären und ihnen stattzugeben;
—
festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte teilweise für nichtig erklärt werden können;
—
den Teil des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2016 in der Rechtssache T-723/14, HX/Rat der Europäischen Union, aufzuheben, in dem die Klage von HX abgewiesen wird;
—
den Beschluss (GASP) 2015/837 vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. L 132, S. 82), mit dem der Rat die Geltungsdauer des Beschlusses 2013/255 bis zum 1. Juni 2016 verlängert hat, in dem Teil, der sich auf HX bezieht, für nichtig zu erklären;
—
dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten der Rechtsmittelführer, alle Auslagen, Honorare usw. im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Vertretung aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Fehler bei der Rechtsanwendung, der sich in einem Verstoß gegen das Unionsrecht äußere: da der Beschluss, in Bezug auf den die Klage abgewiesen worden sei, dem Rechtsmittelführer nicht persönlich zugestellt worden sei, obwohl dem Rat seine Adresse bekannt gewesen sei, sei anzunehmen, dass die Anpassung der Anträge im Zusammenhang mit diesen Rechtsakten zulässig und innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt sei.
2.
Fehler bei der Rechtsanwendung, der sich in einem die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigenden Verstoß gegen die Verfahrensregeln in folgender Form äußere:
—
Das Fehlen eines gesonderten schriftlichen Antrags verletze die Rechte der gegnerischen Partei nicht und erschwere die Arbeit des Gerichts nicht;
—
das Gericht habe die Verfahrenssprache nicht berücksichtigt, da die bulgarische Fassung der Verfahrensordnung nicht zwingend vorsehe, dass ein gesonderter Schriftsatz vorliegen müsse.
—
Verstoß gegen den in Art. 64 Verfahrensordnung festgelegten Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, da das Gericht dem Rechtsmittelführer keine Gelegenheit gegeben habe, sich mit dem Beschluss des Rates selbst oder mit den anderen Sprachfassungen der Verfahrensordnung vertraut zu machen, um die Möglichkeit zu haben, seinen Antrag gemäß den Sprachkenntnissen und Erwartungen des Gerichts vorzubereiten.
—
Das Gericht sei seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Art. 86 Abs. 4 Verfahrensordnung nicht nachgekommen, die erforderten, dass eine Möglichkeit und erforderlichenfalls auch eine zusätzliche Frist für die Vorlage einer Abschrift des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Beschlusses (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 eingeräumt werde.
—
Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 87 Abs. 2 Verfahrensordnung den Sachverhalt der Rechtssache in seinem Vorbericht nicht vollständig geprüft.