31.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/17
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien), eingereicht am 2. August 2016 — Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)/José Blanco Marqués
(Rechtssache C-431/16)
(2016/C 402/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
Beklagter: José Blanco Marqués
Vorlagefragen
1.
Ist eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 6 Abs. 4 des Real Decreto 1646/1972 vom 23. Juni 1972, nach der die Ergänzungsleistung in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage, die Arbeitnehmer erhalten, die Renten wegen dauerhafter, vollständiger und den üblichen Beruf betreffender Berufsunfähigkeit beziehen und älter als 55 Jahre sind, „solange auszusetzen ist, wie der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausübt“, als Antikumulierungsregel im Sinne der Art. 12, 46a, 46b und 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) sowie der Art. 5, 53, 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) anzusehen, wenn berücksichtigt wird, dass das spanische Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entschieden hat, dass die sich aus dieser Vorschrift des nationalen Rechts ergebende Unvereinbarkeit nicht nur Anwendung findet, wenn der Begünstigte eine Beschäftigung ausübt, sondern auch dann, wenn er eine Altersrente bezieht?
2.
Falls die vorstehende Frage bejaht wird, sind dann Art. 46a Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 53 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass eine Antikumulierungsregel zwischen der hier in Rede stehenden Leistung und einer Rente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz nur dann angewendet werden darf, wenn eine nationale Rechtsvorschrift mit Gesetzesrang ausdrücklich die Unvereinbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit bei Berufsunfähigkeit, Alter oder für Hinterbliebene (wie die hier in Rede stehende Leistung) mit Leistungen oder Einkünften vorsieht, die der Begünstigte im Ausland erworben bzw. erzielt hat? Oder darf die Antikumulierungsregel nach Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 trotz des Fehlens einer solchen ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift auch dann auf Renten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz angewendet werden, wenn nach nationaler Rechtsprechung diese Regel in der Weise ausgelegt wird, dass eine Unvereinbarkeit zwischen der hier in Rede stehenden Leistung und einer Altersrente des nationalen spanischen Rechts besteht?
3.
Sollte trotz des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift im Hinblick auf im Ausland erworbene Leistungen und erzielte Einkünfte die vorstehende Frage im vorliegenden Fall dahingehend beantwortet werden, dass die Antikumulierungsregel (mit der von der Rechtsprechung vorgenommenen Erweiterung ihres Anwendungsbereichs) Anwendung findet, handelt es sich dann bei der (oben beschriebenen) Ergänzungsleistung von 20 %, die nach den spanischen Rechtsvorschriften Arbeitnehmer erhalten, denen eine dauerhafte, vollständige und ihren üblichen Beruf betreffende Berufsunfähigkeit zuerkannt wird und die älter als 55 Jahre sind, um eine Leistung gleicher Art wie eine Altersrente des Schweizer Systems der sozialen Sicherheit oder um eine Leistung anderer Art? Gilt die Definition der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unionsweit oder ist die Definition heranzuziehen, die die nationale Rechtsordnung jeweils für die konkrete Leistung vorsieht? Falls die Definition unionsweit Geltung hat, ist dann die Ergänzungsleistung in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage für die Leistung bei dauerhafter, vollständiger Berufsunfähigkeit als Leistung bei Invalidität oder als Leistung bei Arbeitslosigkeit anzusehen, wenn man berücksichtigt, dass sie die Rente wegen dauerhafter, vollständiger und den üblichen Beruf betreffender Berufsunfähigkeit deshalb ergänzt, weil es im Alter von über 55 Jahren schwierig ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden, was dazu führt, dass die Zahlung dieser Ergänzungsleistung ausgesetzt wird, wenn der Begünstigte eine Beschäftigung ausübt?
4.
Handelt es sich um Leistungen gleicher Art, ist dann in Anbetracht der Tatsache, dass weder zur betragsmäßigen Bestimmung der spanischen Invalidenrente noch zur Bestimmung der Höhe der Ergänzungsleistung Beitragszeiten in einem anderen Staat berücksichtigt worden sind, davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistung von 20 % der Bemessungsgrundlage für die spanische Rente wegen dauerhafter, vollständiger Berufsunfähigkeit eine Leistung ist, auf die die Antikumulierungsregeln anzuwenden sind, da ihr Betrag als von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten in diesem Staat unabhängig anzusehen ist (Art. 46b Abs. 2 Buchst. a der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und Art. 54 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004)? Darf die Antikumulierungsregel angewendet werden, obwohl diese Leistung weder in Teil D des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 noch im Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannt wird?
5.
Sollte die letzte Frage bejaht werden, ist dann die in Art. 46a Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 53 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltene Vorschrift anwendbar, nach der die Leistung der spanischen Sozialversicherung höchstens „um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften“ des anderen Staates, in diesem Fall der Schweiz, „geschuldeten Leistungen“ gekürzt werden darf?
6.
Falls die beiden Leistungen als Leistungen unterschiedlicher Art angesehen werden, kann dann, weil nicht aktenkundig ist, dass die Schweiz eine Antikumulierungsregel anwendet, nach Art. 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Kürzung in vollem Umfang an der Ergänzungsleistung von 20 % der spanischen Rente bei dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit vorgenommen werden, ist sie aufzuteilen oder ist die Kürzung verhältnismäßig vorzunehmen? Ist in jedem der beiden Fälle die sich aus Art. 46a Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 53 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 ergebende Obergrenze anzuwenden, wonach die Leistung der spanischen Sozialversicherung höchstens „um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften“ des anderen Staates, in diesem Fall der Schweiz, „geschuldeten Leistungen“ gekürzt werden darf?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).
(2) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
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