7.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 410/2
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 2. August 2016 — Carolina Minayo Luque/Quitxalla Stars, S.L. und Fondo de Garantia Salarial
(Rechtssache C-432/16)
(2016/C 410/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Cataluña
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Carolina Minayo Luque
Rechtsmittelgegnerinnen: Quitxalla Stars, S.L. und Fondo de Garantia Salarial
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG (1) dahin auszulegen, dass der Tatbestand der „nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind“, als Ausnahme vom Verbot der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen, bereits erfüllt ist, wenn objektive wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktionsbedingte Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 des Estatuto de los Trabajadores [Arbeitnehmerstatut], auf den Art. 52 Buchst. c des Estatuto de los Trabajadores verweist, nachgewiesen werden?
2.
Ist es bei einer Einzelkündigung aus objektiven wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen für die Beurteilung der Frage, ob Ausnahmefälle vorliegen, die die Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen im Sinne von Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG rechtfertigen, erforderlich, dass die betroffene Arbeitnehmerin nicht auf einer anderen Stelle weiterbeschäftigt werden kann oder es keine anderen vergleichbaren Arbeitnehmer gibt, die betroffen sein können, oder genügt der Nachweis wirtschaftlicher, technischer und produktionsbedingter Gründe, die ihren Arbeitsplatz betreffen?
3.
Steht mit Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG, der die Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen verbietet, eine Regelung wie die spanische in Einklang, die dieses Verbot umsetzt, indem sie gewährleistet, dass bei unterbliebenem Nachweis der Gründe, die ihre Kündigung rechtfertigen, deren Unwirksamkeit festgestellt wird (Schutz durch Wiedergutmachung), die aber kein Kündigungsverbot vorsieht (präventiver Schutz)?
4.
Steht mit Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG eine Regelung wie die spanische in Einklang, die für schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen bei einer Einzelkündigung aus objektiven wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen keinen Anspruch auf vorrangige Weiterbeschäftigung im Unternehmen vorsieht?
5.
Steht mit Art. 10 Nr. 2 der Richtlinie 92/85/EWG eine nationale Regelung in Einklang, nach der ein Kündigungsschreiben wie das im vorliegenden Fall fragliche ausreichend ist, das weder eine Bezugnahme auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls noch die Kriterien enthält, die die Auswahl der Arbeitnehmerin trotz ihrer Schwangerschaft rechtfertigen?
(1) Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1).