24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/12
Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. Mai 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-479/11 und T-157/12
(Rechtssache C-438/16 P)
(2016/C 392/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)
Andere Partei des Verfahrens: Französische Republik, IFP Énergies nouvelles
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-479/11 und T-157/12, Französische Republik und IFP Énergies nouvelles/Europäische Kommission, aufzuheben;
—
die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, die sich alle auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV beziehen, insbesondere auf Rechtsfehler betreffend die Art des Nachweises des Vorliegens eines Vorteils für ein Unternehmen aufgrund einer sich aus seinem Status ergebenden impliziten unbeschränkten Bürgschaft.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Auslegungsfehler bezüglich des Begriffs der Beihilferegelung und dadurch begangen, dass es die Eignung einer Maßnahme, einen Vorteil zu verschaffen, nicht berücksichtigt habe, was zu einem Rechtsfehler in Bezug auf die Art des Nachweises geführt habe, den die Kommission für das Bestehen eines Vorteils, der sich für ein Unternehmen aus seinem Status als EPIC ergebe, erbringen müsse.
Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler, den das Gericht bezüglich der Tragweite der einfachen Vermutung des Vorliegens eines Vorteils aus einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft und bezüglich des Mittels, diese zu widerlegen, begangen habe.
Der dritte Rechtsmittelgrund ist auf einen Rechtsfehler gestützt, den das Gericht bezüglich des Anwendungsbereichs der Vermutung eines Vorteils aus einer unbeschränkten Bürgschaft begangen habe: Diese Vermutung müsse logischerweise auch für das Verhältnis des Unternehmens, dem die Bürgschaft gewährt werde, zu seinen Lieferanten und seinen Kunden gelten.
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