7.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 410/7
Rechtsmittel der Kohrener Landmolkerei GmbH, DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2016 in der Rechtssache T-178/15, Kohrener Landmolkerei und DHG gegen Kommission, eingelegt am 9. August 2016
(Rechtssache C-446/16 P)
(2016/C 410/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Kohrener Landmolkerei GmbH, DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigter: A. Wagner, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerinnen
Die Rechtsmittelführerinnen beantragten:
—
den Beschluss des Gerichts vom 08.06.2016 aufzuheben und die Rechtsmittelgegnerin zu verurteilen
—
den Einspruch der Rechtsmittelführerinnen vom 23.12.2014 im Verfahren mit dem Aktenzeichen AT-TSG-0007-01035 zuzulassen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht wäre im angefochtenen Beschluss der Ansicht, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen sich lediglich auf die nicht rechtzeitige Übermittlung durch die nationale Behörde bezöge. Geltend gemacht hätten die Rechtsmittelführerinnen aber auch, dass sie durch die Festlegung des Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 Verordnung Nr. 1151/2012 (1) benachteiligt seien und diese Regelung rechtswidrig sei, da sie keine Regelung enthalte, in welchem Zeitraum die nationale Behörde einen Einspruch der Rechtsmittelführerinnen an die Rechtsmittelgegnerin weiterzuleiten hat. Sie hätten insoweit auf einen Fehler dieser Vorschrift hingewiesen, der dazu führe, dass die Rechtsmittelführerinnen ihren Einspruch im ungünstigsten Fall überhaupt nicht einlegen könnten. Hierüber habe das Gericht nicht entschieden.
Das Gericht habe im hier angefochtenen Beschluss lediglich festgestellt, die Rechtsmittelführerinnen hätten die Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift nicht zureichend gerügt. Sie hätten jedoch bereits in der Klageschrift auf die Problematik der nicht korrekten Festlegung der Frist in Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 Verordnung Nr. 1151/2012 hingewiesen. Dies bedeute nichts anderes, als dass sie die Regelung der vorgenannten Vorschrift beanstanden hätten und davon ausgegangen wären, dass ihre Rechte als Einspruchsführerinnen nicht zureichend gewahrt worden seien.
(1) Verordnung Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 343, S. 1.