7.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 410/8
Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Genova (Italien), eingereicht am 11. August 2016 — Kerly Del Rosario Martinez Silva/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Comune di Genova
(Rechtssache C-449/16)
(2016/C 410/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte d’appello di Genova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kerly Del Rosario Martinez Silva
Beklagte: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Comune di Genova
Vorlagefragen
1.
Stellt eine Leistung wie die in Art. 65 des Gesetzes Nr. 448/1998 vorgesehene Leistung, die als „Beihilfe für Kernfamilien mit mindestens drei minderjährigen Kindern“ bezeichnet wird, eine Familienleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) dar?
2.
Falls diese Frage bejaht wird: Steht der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU (2) verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung einer Regelung wie der italienischen entgegen, wonach ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, der im Besitz einer „kombinierten Arbeitserlaubnis“ ist (die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gilt) nicht in den Genuss der genannten „Beihilfe für Kernfamilien mit mindestens drei minderjährigen Kindern“ gelangen kann, obwohl er mit drei oder mehr minderjährigen Kindern zusammenlebt und sein Einkommen unterhalb der gesetzlichen Grenze liegt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
(2) Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).