24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/14
Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2016 von der Global Steel Wire, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juni 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-426/10 bis T-429/10 und T-438/12 bis T-441/12, Moreda-Riviere Trefilerias u. a./Kommission
(Rechtssache C-457/16 P)
(2016/C 392/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Global Steel Wire, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz, A. Tresandi Blanco und V. Romero Algarra)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 in den Rechtssachen T-426/10 bis T-429/10 und insbesondere in der Rechtssache T-429/10, Global Steel Wire S.A./Europäische Kommission, aufzuheben;
—
der Europäischen Kommission sowohl die im vorliegenden Verfahren als auch die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht die 13 folgenden Rechtsmittelgründe geltend:
Zur Zurechnung der Zuwiderhandlung, was die weiteren Indizien betrifft:
1.
Erstens habe das Gericht Tatsachen verfälscht und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, was das angebliche Vorliegen struktureller Verbindungen zwischen TQ und GSW vor 1996 anbelange, und einen Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen betreffend die während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung für die Zuwiderhandlung Verantwortlichen begangen.
2.
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung sowie dadurch begangen, dass es gegen seine Pflichten im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung und seine Begründungspflicht verstoßen und einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab bei der Beurteilung der Befugnisse des Alleinvorstands als rechtlich relevantes Indiz für das Vorliegen einer einzigen wirtschaftlichen Einheit angewandt habe.
3.
Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung begangen und die Tatsachen betreffend die Wahrnehmung der Mitbewerber verfälscht.
4.
Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen betreffend die Personalüberschneidung begangen.
5.
Fünftens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen betreffend die Aufteilung der Produktions- und Vertriebstätigkeiten von AP zwischen GSW und den Unternehmen, an denen diese beteiligt sei, begangen.
6.
Sechstens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen betreffend die angebliche Sitzung begangen.
Zur Zurechnung der Zuwiderhandlung, was die Unternehmensnachfolge betrifft:
7.
Siebtens habe das Gericht einen unzutreffenden Maßstab bei der Beurteilung der Unternehmensnachfolge angewandt.
8.
Achtens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen begangen, indem es angenommen habe, dass sowohl GSW als auch MRT für das Verhalten von Trenzas y Cables verantwortlich seien.
Zur Zurechnung der Zuwiderhandlung, was die Beurteilung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses und die zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgebrachten Beweise betrifft:
9.
Neuntens habe das Gericht einen unzutreffenden Maßstab bei der Beurteilung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses angewandt und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, was die Zurechnung an GSW des Verhaltens von TQ während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung betreffe.
10.
Zehntens habe das Gericht einen unzutreffenden Maßstab bei der Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses angewandt, einen Rechtsfehler bei der Würdigung der von der Rechtsmittelführerin zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Unternehmen, an denen sie beteiligt sei, vorgebrachten Beweismittel begangen und gegen seine Pflichten im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung verstoßen.
Zur fehlenden Leistungsfähigkeit:
11.
Elftens habe das Gericht einen Rechtsfehler in Form einer Verletzung der Verteidigungsrechte begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission insoweit, als sie ihre Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerin auf von ihr vorgebrachte und ihr bekannte Tatsachen gestützt habe, das Recht der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör gewahrt habe.
12.
Zwölftens habe das Gericht, was die angebliche Möglichkeit der Rechtsmittelführerin betreffe, eine Fremdfinanzierung zu erlangen, einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen, indem es seine Befugnisse im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung nicht rechtskonform ausgeübt habe, einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen seine Begründungspflicht begangen und schließlich einen Rechtsfehler in Form einer Verfälschung von Tatsachen und Beweisen bezüglich der Möglichkeit der Rechtsmittelführerin, eine Fremdfinanzierung zu erlangen, begangen.
13.
Dreizehntens habe das Gericht, was die angebliche Möglichkeit der Rechtsmittelführerin betreffe, auf die Aktionäre zurückzugreifen, einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls gegen seine Pflicht zur unbeschränkten Nachprüfung verstoßen, indem es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerin der Kommission nicht die Informationen übermittelt habe, die für die Beurteilung der Höhe des Vermögens ihrer Aktionäre erforderlich seien; außerdem habe das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht die Gründe dargelegt habe, aus denen den von ihr vorgelegten Deloitte-Berichten kein Beweiswert zukommen solle.
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