24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/17
Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2016 von der Trenzas y Cables de Acero PSC, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juni 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-426/10 bis T-429/10 und T-438/12 bis T-441/12, Moreda-Riviere Trefilerias u. a./Kommission
(Rechtssache C-459/16 P)
(2016/C 392/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Trenzas y Cables de Acero PSC, S.L. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz, A. Tresandi Blanco und V. Romero Algarra)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 in den Rechtssachen T-426/10 bis T-429/10 und insbesondere in der Rechtssache T-428/10, Trenzas y Cables de Acero PSC/Europäische Kommission aufzuheben;
—
der Europäische Kommission sowohl die im vorliegenden Verfahren als auch die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler durch Anwendung eines unzutreffenden rechtlichen Maßstabs bei der Annahme begangen, dass Tycsa PSC und MRT eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, da Trenzas y Cables, das Unternehmen, das Tycsa PSC zu 100 % beherrscht habe, nicht mehr vorhanden sei und MRT nicht die Rechtsnachfolgerin von Trenzas y Cables sei.
2.
Das Gericht habe den angemessenen juristischen Maßstab rechtsfehlerhaft angewandt und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es die Gründe nicht dargelegt habe, aus denen die eidesstattlichen Erklärungen der Generaldirektoren von Tycsa PSC als rechtlich relevantes Indiz für das Vorliegen einer einzigen wirtschaftlichen Einheit der Grundlage entbehren sollten.
3.
Das Gericht habe Tatsachen, nämlich die Eindrücke der Mitbewerber, unzutreffend beurteilt, indem es angenommen habe, dass diese Eindrücke ein weiteres Indiz für den Nachweis des Vorliegens einer aus Tycsa PSC, GSW und den weiteren Gesellschaften, an denen Letztere beteiligt sei, bestehenden wirtschaftlichen Einheit darstellten und damit rechtlich relevant seien.
4.
Das Gericht habe Tatsachen, nämlich die Personalüberschneidungen zwischen Tycsa PSC, GSW und den Gesellschaften, an denen Letztere beteiligt sei, unzutreffend beurteilt, indem es angenommen habe, dass diese Überschneidungen ein weiteres Indiz für den Nachweis, dass diese Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, darstellten und damit rechtlich relevant seien.
5.
Das Gericht habe Tatsachen, nämlich das Treffen zwischen Trenzas y Cables und einem Mitbewerber, unzutreffend beurteilt, indem es dieses Treffen als ein weiteres Indiz für den Nachweis angesehen habe, dass Tycsa PSC Teil einer wirtschaftlichen Einheit mit GSW als Muttergesellschaft sei.
6.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls gegen seine Pflichten im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung verstoßen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, wonach diese nicht einer aus Trenzas y Cables und GSW gebildeten wirtschaftlichen Einheit angehöre, ohne die zur Widerlegung der angeblichen Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgebrachten Beweise überhaupt zu prüfen.
7.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler in Form einer Verletzung der Verteidigungsrechte begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission insoweit, als sie ihre Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerin auf von ihr vorgebrachte und ihr bekannte Tatsachen gestützt habe, das Recht der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör gewahrt habe.
8.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls seine Befugnisse im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung nicht rechtskonform ausgeübt, einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen seine Begründungspflicht begangen und schließlich einen Rechtsfehler in Form einer Verfälschung von Tatsachen und Beweisen bezüglich der Möglichkeit der Rechtsmittelführerin, eine Fremdfinanzierung zu erlangen, begangen.
9.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls gegen seine Pflicht zur unbeschränkten Nachprüfung verstoßen, indem es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerin der Kommission nicht die Informationen übermittelt habe, die für die Beurteilung der Höhe des Vermögens ihrer Aktionäre erforderlich seien. Außerdem habe das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht die Gründe dargelegt habe, aus denen den von Tysca PSC vorgelegten Deloitte-Berichten kein Beweiswert zukommen solle.
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