24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/19
Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2016 von der Moreda-Riviere Trefilerías, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juni 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-426/10 bis T-429/10 und T-438/12 bis T-441/12, Moreda-Riviere Trefilerias u. a./Kommission
(Rechtssache C-461/16 P)
(2016/C 392/23)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Moreda-Riviere Trefilerías, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz, A. Tresandi Blanco und V. Romero Algarra)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 in den Rechtssachen T-426/10 bis T-429/10 und insbesondere in der Rechtssache T-426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Europäische Kommission aufzuheben;
—
der Europäische Kommission sowohl die im vorliegenden Verfahren als auch die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Eigenschaft von MRT als Rechtsnachfolgerin:
1.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab bei der Beurteilung der Unternehmensnachfolge, insbesondere der Rechtsnachfolge von Trenzas y Cables durch MRT, angewandt habe.
2.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen begangen, indem es angenommen habe, dass MRT für das Verhalten von Trenzas y Cables als deren angebliche Rechtsnachfolgerin im Zeitraum vom 10. Juni 1993 bis zum 19. Oktober 1996 verantwortlich sei.
3.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht begangen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezüglich der doppelten Zurechnung zurückgewiesen habe.
Zu weiterem Vorbringen:
4.
Das Gericht habe nicht nur den angemessenen rechtlichen Maßstab rechtsfehlerhaft angewandt, sondern auch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es die Gründe nicht dargelegt habe, aus denen die von MRT vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der Generaldirektoren von Trenzas y Cables der Grundlage entbehren sollten.
5.
Das Gericht habe Tatsachen, nämlich Eindrücke der Mitbewerber, unzutreffend beurteilt, indem es angenommen habe, dass diese Eindrücke ein weiteres Indiz für den Nachweis des Vorliegens einer aus Trenzas y Cables, GSW und den Gesellschaften, an denen Letztere beteiligt sei, bestehenden wirtschaftlichen Einheit darstellten und damit rechtlich relevant seien. Des Weiteren habe das Gericht einen Rechtsfehler in Form einer Verfälschung der Tatsachen und Beweise bezüglich der Wahrnehmung der Mitbewerber begangen.
6.
Das Gericht habe Tatsachen, nämlich die Personalüberschneidungen zwischen Trenzas y Cables, GSW und den Gesellschaften, an denen Letztere beteiligt sei, unzutreffend beurteilt, indem es angenommen habe, dass diese Überschneidungen ein weiteres Indiz für den Nachweis, dass die Unternehmen, an denen GSW beteiligt sei, gegenüber ihrer Muttergesellschaft nicht eigenständig seien, darstellten und damit rechtlich relevant seien.
7.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beurteilung bestimmter Tatsachen, nämlich des Treffens zwischen Trenzas y Cables und einem Mitbewerber, begangen, indem es dieses Treffen als ein weiteres Indiz für den Nachweis angesehen habe, dass Trenzas y Cables, deren Rechtsnachfolgerin MRT sei — was nicht zutreffe –, Teil einer wirtschaftlichen Einheit sei, deren Muttergesellschaft GSW sei.
Zum Vorbringen zur Widerlegung der Vermutung:
8.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls gegen seine Pflichten im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung verstoßen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, wonach diese nicht einer aus Trenzas y Cables, GSW und den Unternehmen, an denen Letztere beteiligt sei, gebildeten wirtschaftlichen Einheit angehöre, ohne die zur Widerlegung der angeblichen Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgebrachten Beweise überhaupt zu prüfen.
9.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler in Form einer Rechtsverletzung begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission insoweit, als sie ihre Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerin auf von ihr vorgebrachte und ihr bekannte Tatsachen gestützt habe, das Recht der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör gewahrt habe.
10.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls seine Befugnisse im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung nicht rechtskonform ausgeübt. Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen seine Begründungspflicht begangen. Schließlich habe es jedenfalls einen Rechtsfehler in Form einer Verfälschung von Tatsachen und Beweisen bezüglich der Möglichkeit der Rechtsmittelführerin, eine Fremdfinanzierung zu erlangen, begangen.
11.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls gegen seine Pflicht zur unbeschränkten Nachprüfung verstoßen, indem es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerin der Kommission nicht die Informationen übermittelt habe, die für die Beurteilung der Höhe des Vermögens ihrer Aktionäre erforderlich seien. Außerdem habe das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht die Gründe dargelegt habe, aus denen den von ihr vorgelegten Deloitte-Berichten kein Beweiswert zukommen solle.
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