21.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 428/12
Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2016 von der Telefónica S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2016 in der Rechtssache T-216/13, Telefónica/Kommission
(Rechtssache C-487/16 P)
(2016/C 428/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Telefónica S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. Folguera Crespo und P. Vidal Martínez, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil und damit auch den Beschluss (1) aus den im zweiten Rechtsmittelgrund, in dem dargelegt wird, dass das Verhalten von Telefónica keine bezweckte Beschränkung darstellt, genannten Gründen aufzuheben;
—
hilfsweise, das Urteil aus den im ersten Rechtsmittelgrund genannten Gründen aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es den verweigerten Zeugenbeweis erhebt und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweiserhebung in der Sache über die Nichtigkeitsklage von Telefónica entscheidet;
—
äußerst hilfsweise, aus den im dritten Rechtsmittelgrund genannten Gründen
—
Nr. 1 des Urteilstenors aufzuheben;
—
die geringe Schwere des Verhaltens von Telefónica sowie das Vorliegen der im dritten Rechtsmittelgrund dieses Schriftsatzes angeführten mildernden Umstände festzustellen;
—
den Prozentsatz, um den die Geldbuße wegen der geringen Schwere und der angeführten mildernden Umstände herabzusetzen ist, im Einklang mit den Ausführungen im dritten Rechtsmittelgrund festzulegen;
—
der Kommission die Telefónica im ersten Rechtszug sowie im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen;
—
den leicht über dem in den Praktischen Anweisungen des Gerichtshofs empfohlenen Maß liegenden Umfang des vorliegenden Schriftsatzes angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Rechtsmittelführerin sowie der Komplexität der dargelegten Argumente zu akzeptieren.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Verletzung der Art. 47 und 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 68 der im Jahr 2013 geltenden Verfahrensordnung des Gerichts aufgrund der Ablehnung der beantragten Zeugenvernehmung. — Die Verweigerung des beantragten Zeugenbeweises seitens des Gerichts habe Telefónica ihrer Verteidigungsrechte beraubt, da ihr ein wesentliches und für die richtige Beurteilung des Falles entscheidendes Beweismittel verwehrt worden sei. Gegen das Vorgehen des Gerichts bestünden vier grundlegende Einwände: (i) teleologische Widersprüchlichkeit, (ii) ungleiche Verteilung der Beweislast, (iii) Vorwegnahme der Ergebnisse des Zeugenbeweises und (iv) unausgewogene Abwägung.
2.
Verletzung von Art. 101 AEUV aufgrund der unrichtigen Anwendung der Rechtsprechung zu bezweckten Beschränkungen sowie der Begründungspflicht und der Unschuldsvermutung.
Hilfsweise:
3.
Fehler bei der Beurteilung der geringen Schwere der Zuwiderhandlung und in Bezug auf das Vorliegen mildernder Umstände beim Verhalten von Telefónica. — Das Gericht habe bei seiner Beurteilung zusätzliche Umstände außer Acht gelassen, die eine geringe Schwere des Verhaltens belegten und zu einer größeren als der bereits von der Kommission vorgenommenen Herabsetzung der Geldbuße hätten führen müssen.
(1) Beschluss C(2013) 306 final der Kommission vom 23. Januar 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache COMP/39.839 — Telefónica/Portugal Telecom).
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