12.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/10
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2016 — Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse e. Gen. gegen Agrarmarkt Austria
(Rechtssache C-516/16)
(2016/C 462/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse e. Gen
Beklagter: Agrarmarkt Austria
Vorlagefragen:
I.1.
Gebieten die Art. 65, 66, 69 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 (1) der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse, sowie (seit 23.06.2011) die Art. 64, 65, 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 (2) der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Operationellen Programms und der Fondsbeträge bzw. eine Änderung dieser Entscheidung sowie die Entscheidung über den „genehmigten Beihilfebetrag“ nicht bloß als Mitteilung, sondern förmlich als (zumindest vorläufig) bindende Entscheidung erlassen wird, die vom Antragsteller schon vorweg, dh. unabhängig von einer Anfechtung der abschließenden Entscheidung (gemäß Art. 70 Verordnung 1580/2007 bzw. Art. 69 Verordnung 543/2011) über den Antrag auf (endabgerechnete) Auszahlung der Beihilfe angefochten werden könnte?
I.2.
Sind die in Vorlagefrage I.1. zitierten Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass bei Erlassung dieser Entscheidungen (im normativen Teil der Entscheidung) auch der Wert der vermarkteten Erzeugung verbindlich festzusetzen ist?
I.3.
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 69 und 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse dahin auszulegen, dass ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zu entscheiden hat, mit dem für eine bestimmte Jahrestranche des Operationellen Programms abschließend über den Antrag auf Auszahlung der finanziellen Beihilfe im Rahmen eines Operationellen Programms gemäß Art. 103 g Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) entschieden wurde, durch eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Genehmigung des Operationellen Programms und der Fondsbeträge sowie durch die Entscheidung über den „genehmigten Beihilfebetrag“ gehindert ist, die Frage der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung als Basis der Beihilfenobergrenze zu überprüfen?
I.4.
Bei Verneinung der Vorlagefragen I.1., I.2. oder I.3.: Ist die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere deren Anhang I, Teil IX („Obst und Gemüse“, insb. bei „KN Code ex 0709 … Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt …“) und X („Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“, bei „KN-Code ex 0710 Gemüse, … gefroren“) dahin auszulegen, dass Erzeugnisse aus Gemüse, die durch die Summe der nach der Ernte stattfindenden Vorgänge bestehend aus dem Reinigen, Schneiden, Blanchieren und dem Einfrieren entstehen, nicht als Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I, Teil IX, sondern als Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I, Teil X einzustufen sind?
I.5.
Bei Bejahung der Vorlagefrage I.4.: Ist der in Art. 103d Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) verwendete Begriff des „Wertes der vermarkteten Erzeugung“ dahin auszulegen, dass dieser Wert so zu berechnen ist, dass nur der Wert der Erzeugung, jedoch unter Abzug des Werts zu ermitteln ist, der auf den Schritt des Verarbeitens entfällt, indem der Wert jenes Prozesses abgezogen wird, der in der Verwandlung des geernteten, gereinigten, geschnittenen und blanchierten Gemüses zum tiefgefrorenen Gemüse besteht?
I.6.
Ist Art. 51 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse dahin auszulegen, dass sich eine Erzeugerorganisation, die ein auf die Jahre 2010 bis 2014 ausgerichtetes Operationelles Programm eingereicht hat, das vor dem 20. Januar 2010 genehmigt wurde, für das jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (13.12.2013) eine geänderte Genehmigung insofern erfolgte, als das Programm auf eine andere Berechnungsweise des Werts der vermarkteten Erzeugung umgestellt wurde, für die Modalitäten der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung auch nach dieser Änderung des Operationellen Programms (also für die im Jahr 2014 auszuzahlende Beihilfe) noch auf die „2008 geltenden Rechtsvorschriften“ berufen kann?
I.7.
Bei Bejahung der Vorlagefragen I.5. und I.6.: Sind Art. 52 Abs. 6 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates um Sektor Obst und Gemüse insofern ungültig, als dadurch Schritte der Verarbeitung von geerntetem Gemüse, mit denen dieses Gemüse zu einem „anderen in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnis“ verarbeitet wird, in die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden?
I.8.
Bei Verneinung der Vorlagefrage I.6. (und unabhängig von der Beantwortung der sonstigen Fragen): Ist Art. 50 Abs. 3 Buchst. d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse ungültig?
II.1.
Ist Art. 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) dahin auszulegen, dass im Rahmen eines „Operationellen Programms im Sektor Obst und Gemüse“ nur die Förderung der Erzeugung von Erzeugnissen zulässig ist, die als Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I, Teil IX, eingestuft werden können, nicht aber auch die Förderung von Investitionen in die Verarbeitung von solchen Erzeugnissen?
II.2.
Bei Verneinung der Vorlagefrage II.1.: Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang lässt Art. 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) eine solche Förderung von Investitionen in die Verarbeitung zu?
II.3.
Ist Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse ungültig?
III.1.
Ist Anhang IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse dahin auszulegen, dass der Ausschluss von der Förderung allein aus der örtlichen Lage auf fremdem Grund folgt?
III.2.
Bei Bejahung der Frage III.1.: Ist Anhang IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse ungültig?
III.3.
Bei Bejahung der Frage III.1. und Verneinung der Frage III.2.: Handelt es sich bei der Regelung nach Anhang IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission insofern um eine klare bzw. eindeutige Bestimmung, als ein Wirtschaftreibender, der Förderungen für Aktivitäten, die auf fremdem Grund durchgeführt wurden, jedoch zu seinem Betrieb gehören, trotz einer in Kenntnis der Umstände erfolgten Zusicherung bzw. Bewilligung der Förderung durch innerstaatliche Behörden in seinem Vertrauen nicht geschützt ist?
IV.
Bewirkt der Umstand, dass der Gerichtshof keine den Betroffenen begünstigende Begrenzung der Urteilswirkungen (iSv. Art. 264 Abs. 2 AEUV) für ein Urteil vornimmt, das einen Betroffenen durch eine neue Auslegung des Unionsrechts oder eine Ungültigerklärung eines bis dahin als gültig angesehenen Rechtsakts der Union rechtlich nachteilig berührt, dass es diesem Betroffenen verwehrt ist, sich vor dem nationalen Gericht im Einzelfall auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zu berufen, wenn sein guter Glaube nachgewiesen ist?
(1) ABl. L 350, S. 1.
(2) ABl. L 157, S. 1.