30.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/16
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 5. Oktober 2016 — Ralf-Achim Vetter, Susanne Glang-Vetter, Anna Louisa Vetter, Carolin Marie Vetter gegen Germanwings GmbH
(Rechtssache C-521/16)
(2017/C 030/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ralf-Achim Vetter, Susanne Glang-Vetter, Anna Louisa Vetter, Carolin Marie Vetter
Beklagte: Germanwings GmbH
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass sich die Vermeidbarkeit nur auf den Eintritt der außergewöhnlichen Umstände oder aber auch auf die Folgen der außergewöhnlichen Umstände, nämlich die Annullierung oder die große Verspätung, bezieht?
2.
Sollte der Gerichtshof die Frage 1 dahingehend beantworten, dass sich die Vermeidbarkeit auf die Verspätung bezieht: Wenn durch die außergewöhnlichen Umstände das auf dem Vorflug befindliche Luftfahrzeug betroffen ist, muss sich dann das ausführende Luftfahrtunternehmen bereits, nach Eintritt der außergewöhnlichen Umstände im Vorflug um eine Ersatzmaschine bemühen oder kann es zuwarten, bis feststeht, dass die außergewöhnlichen Umstände zu einer erheblichen Verspätung im nachfolgenden Flug führen?
3.
Sollte der Gerichtshof die Frage 1 dahingehend beantworten, dass sich die Vermeidbarkeit auf die Verspätung bezieht: Ist die Buchung eines Subcharters unzumutbar, wenn die Kosten etwa dreimal so hoch sind, wie die Kosten des eigentlichen Flugs?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.