16.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 14/24
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-530/16)
(2017/C 014/30)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und J. Hottiaux)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (1) verstoßen hat, dass
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sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitsbehörde von Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreibern, Antragstellern und Beschaffungsstellen unabhängig ist, und
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sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Untersuchungsstelle von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern unabhängig ist;
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission beanstandet, dass die Republik Polen den Grundsatz, dass die Untersuchungsstelle (nämlich die Państwowa Komisja Badania Wypadków Kolejowych [Nationale Kommission zur Untersuchung von Eisenbahnunfällen] [PKBWK]) organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen unabhängig sein müsse, wie es Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG verlange, nicht ordnungsgemäß in die polnische Rechtsordnung umgesetzt habe. Das Statut, das die PKBWK erhalten habe, gewährleiste nicht ihre Unabhängigkeit. Die PKBWK sei integraler Bestandteil des für Verkehrsangelegenheiten zuständigen Ministeriums, ohne dass in irgendeiner Weise ihre Unabhängigkeit vom Ministerium und von den Fahrwegbetreibern gewährleistet sei. Zudem handele die PKBWK nicht im eigenen Namen; der für Verkehrsangelegenheiten zuständige Minister ernenne und entlasse sowohl den Vorsitzenden der PKBWK und dessen Stellvertreter als auch den Sekretär sowie die ständigen Mitglieder und die Mitglieder ad hoc der PKBWK. Im Übrigen habe der für Verkehrsangelegenheiten zuständige Minister der PKBWK nicht durch eine entsprechende Anordnung die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt, um dieser die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
Die Kommission beanstandet außerdem, dass die Republik Polen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, weil die Sicherheitsbehörde (nämlich der Prezes Urzędu Transportu Kolejowego [Vorstand der Eisenbahnbehörde]) organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen nicht von Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreibern, Antragstellern und Beschaffungsstellen unabhängig sei.
(1) ABl. L 164, S. 44.
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