6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/7
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Specializat Mureș (Rumänien), eingereicht am 21. Oktober 2016 — Michael Tibor Bachman/FAER IFN SA
(Rechtssache C-535/16)
(2017/C 038/09)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Specializat Mureșan
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Michael Tibor Bachman
Rechtsmittelgegnerin: FAER IFN SA
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 (1), der den Begriff „Verbraucher“ definiert, dahin auszulegen, dass er auch eine natürliche Person umfasst, die sich durch einen Novationsvertrag gegenüber einem Gewerbetreibenden, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt, verpflichtet hat, Kredite zurückzuzahlen, die ursprünglich einer Gesellschaft für mit deren Tätigkeit verbundene Zwecke gewährt wurden, nämlich für Investitionen in die Tätigkeit des Güterkraftverkehrs, wenn zwischen dieser natürlichen Person und der Gesellschaft keine offensichtliche Verbindung bestand, sondern sie vielmehr aufgrund von außerhalb der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten liegenden Verbindungen zwischen ihr und der Person tätig wurde, die die durch die ursprünglichen Kredite begünstigte Gesellschaft beherrschte, und aufgrund von Verbindungen zwischen ihr und den Personen, die akzessorische Verträge (Bürgschaftsverträge, Verträge über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit/Hypothek) zu den ursprünglichen Kreditverträgen unterzeichnet haben?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).