19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/7
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Salerno (Italien), eingereicht am 31. Oktober 2016 — Strafverfahren gegen Vincenzo D’Andria und Giuseppina D’Andria
(Rechtssache C-555/16)
(2017/C 195/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Salerno
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Vincenzo D’Andria und Giuseppina D’Andria
Mit Beschluss vom 4. April 2017 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) entschieden:
1.
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über Glücksspiele wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen vorsieht, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen, nicht entgegenstehen.
2.
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.