30.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/20
Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 3. November 2016 — Doris Margret Lisette Mahnkopf
(Rechtssache C-558/16)
(2017/C 030/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Doris Margret Lisette Mahnkopf
Beteiligter: Sven Mahnkopf
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 1 Abs. 1 EuErbVO (1) dahin auszulegen, dass sich der Anwendungsbereich der Verordnung („Rechtsnachfolge von Todes wegen“) auch auf Bestimmungen des nationalen Rechts bezieht, die, wie § 1371 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), güterrechtliche Fragen nach dem Tod eines Ehegatten durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des anderen Ehegatten regeln?
2.
Ist, falls die Frage zu 1.) verneint wird, jedenfalls Art. 68 lit. l), 67 Abs. 1 EuErbVO dahin auszulegen, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten, auch wenn dieser zu einem Bruchteil aus einer Erhöhung aufgrund einer güterrechtlichen Regelung wie § 1371 Abs. 1 BGB resultiert, im Ganzen in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen werden darf?
Wenn dies im Grundsatz zu verneinen ist, kann dies dennoch ausnahmsweise für Sachverhalte bejaht werden, in denen
a)
das Nachlasszeugnis auf den Zweck beschränkt ist, Rechte der Erbe in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat an dort befindlichen Vermögen des Erblassers geltend zu machen, und
b)
die Entscheidung in Erbsachen (Art. 4 und 21 EuErbVO) und — unabhängig, welches Kollisionsrecht angewendet wird — die Fragen des ehelichen Güterrechts nach derselben nationalen Rechtsordnung zu beurteilen sind.
3.
Ist, falls die Fragen 1.) und 2.) insgesamt verneint werden, Art. 68 lit. l) EuErbVO dahin auszulegen, dass der aufgrund der güterrechtlichen Regelung erhöhte Erbteil des überlebenden Ehegatten insgesamt — wegen der Erhöhung dann aber nur informatorisch — in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen werden darf?
(1) Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; ABl. L 201, S. 107.