6.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 70/32
Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache C-561/16
( Amtsblatt der Europäischen Union C 22 vom 23. Januar 2017 )
(2017/C 070/42)
Die Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache C-561/16, Saras Energía, muss wie folgt lauten:
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Saras Energía S.A.
Beklagte: Administración del Estado
Andere Beteiligte: Endesa S.A., Endesa Energía S.A., Endesa Energía XXI S.L.U., Viesgo Infraestructuras Energéticas S.L., Hidroeléctrica del Cantábrico S.A.U., Nexus Energía S.A., Nexus Renovables S.L.U., Engie España S.L., Villar Mir Energía S.L., Energya VM Gestión de Energía y Estaciones de Servicio de Guipúzcoa S.A.
Vorlagefragen
1.
Ist eine mitgliedstaatliche Regelung zur Einführung eines nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystems, bei dem die Verpflichtungen in erster Linie durch einen jährlichen finanziellen Beitrag zu einem gemäß Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU (1) eingerichteten Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllt werden, mit Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie vereinbar?
2.
Ist eine nationale Regelung, die die Möglichkeit vorsieht, die Energieeinsparverpflichtungen statt mit dem finanziellen Beitrag zu einem Nationalen Energieeffizienzfonds durch den Nachweis der erreichten Einsparung zu erfüllen, mit den Art. 7 Abs. 1 und 20 Abs. 6 der Richtlinie 2012/27 vereinbar?
3.
Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ist die Regelung dieser alternativen Möglichkeit der Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen mit den Art. 7 Abs. 1 und 20 Abs. 6 der Richtlinie vereinbar, wenn ihr tatsächliches Bestehen davon abhängt, dass die Regierung sie nach freiem Ermessen durch Verordnung regelt?
Ist diese Regelung auch dann mit ihnen vereinbar, wenn die Regierung diese alternative Möglichkeit nicht durchführt?
4.
Ist ein nationales System, bei dem nur die Gas- und Stromhandelsunternehmen und die Großhändler mit Mineralölerzeugnissen und Flüssiggas, nicht aber die Gas- und Stromverteiler und die Einzelhändler mit Mineralölerzeugnissen und Flüssiggas den Energieeffizienzverpflichtungen unterliegen, mit Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie vereinbar?
5.
Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ist die Benennung der Gas- und Stromhandelsunternehmen und der Großhändler mit Mineralölerzeugnissen und Flüssiggas als verpflichtete Parteien ohne Angabe der Gründe für die Nichteinbeziehung der Gas- und Stromverteiler und der Einzelhändler mit Mineralölerzeugnissen und Flüssiggas mit Art. 7 Abs. 1 und 4 vereinbar?
(1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. 2012, L 315, S. 1).
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