13.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/13
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 7. November 2016 — Peter Roßnagel, Alexandre Schröter gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-562/16)
(2017/C 046/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Peter Roßnagel, Alexandre Schröter
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
1.
Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) erfassten Sachverhalt dar?
2.
Falls die erste Frage zu bejahen ist:
Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.