20.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 53/21
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. November 2016 — Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth e. K. gegen Martina Broßonn
(Rechtssache C-570/16)
(2017/C 053/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth e. K.
Beklagte: Martina Broßonn
Vorlagefragen
1.
Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) i. V. m. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist?
2.
Falls die Frage zu 1. bejaht wird:
Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?
(1) ABl. L 299, S. 9.
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