6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/9
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 14. November 2016 — Nikolay Kantarev/Balgarska narodna banka
(Rechtssache C-571/16)
(2017/C 038/12)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nikolay Kantarev
Beklagte: Balgarska narodna banka
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV sowie der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie es in Ermangelung einer nationaler Regelung zulassen, dass sich die zuständige Gerichtsbarkeit und das Verfahren für Schadensersatzklagen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht nach der Behörde, die den Verstoß begangen hat, und nach der Art des Tuns/des Unterlassens, durch das der Verstoß begangen wurde, bestimmen, wenn die Anwendung dieser Kriterien dazu führt, dass die Klagen vor unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten — der allgemeinen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen — der Zivilprozessordnung [Grazhdansko-protsesualen kodeks, GPK] und der Verwaltungsverfahrensordnung [Administrativnoprotsesualen kodeks, APK], verhandelt werden, die die Zahlung unterschiedlicher Gebühren, nämlich anteiliger und einfacher, und den Nachweis unterschiedlicher Voraussetzungen, einschließlich des Verschuldens, erfordern?
2.
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und die vom Gerichtshof im Urteil Frankovich aufgestellten Anforderungen dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass Schadensersatzklagen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht nach einem Verfahren wie dem gemäß Art. 45 und Art. 49 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge [Zakon za zadalzheniata i dogovorite], das die Zahlung einer anteiligen Gebühr und den Nachweis eines Verschuldens erfordert, und auch nach einem Verfahren wie dem gemäß Art. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden für Schäden [Zakon za otgovornostta na darzhavata i obshtinite za vredi] verhandelt werden [können], das zwar eine objektive Haftung vorsieht und besondere Regeln enthält, die den Zugang zu einem Gericht erleichtern sollen, gleichwohl nur auf Schäden anwendbar ist, die durch aufgehobene rechtswidrige Rechtsakte und rechtswidriges Tun/Unterlassen der Verwaltung entstanden sind, und Verstöße gegen das Unionsrecht, die von anderen Staatsorganen durch nach dem jeweiligen Verfahren nicht aufgehobene Rechtshandlungen/Unterlassungen begangen wurden, nicht erfasst?
3.
Sind Art. 1 Abs. 3 Buchst. i und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 (1) dahin auszulegen, dass sie einen legislativen Ansatz wie den zulassen, der in Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes über die Kreditinstitute [Zakon za kreditnite institutsii, im Folgenden: ZKI] und Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes über die Sicherung von Bankeinlagen [Zakon za garantirane na vlogovete v bankite] gewählt wurde, wonach „die Voraussetzung, dass das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht,“ mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Instituts und dem Widerruf seiner Zulassung gleichbedeutend ist und das Einlagensicherungssystem ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Banklizenz tätig wird?
4.
Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/19 dahin auszulegen, dass für die Qualifizierung einer Einlage als „nicht verfügbar“ deren Nichtverfügbarkeit von den „jeweils zuständigen Behörden“ nach erfolgter Beurteilung gemäß Buchst. i dieser Vorschrift ausdrücklich festgestellt werden muss oder lässt er es zu, dass bei einer Lücke im nationalen Recht die Beurteilung und der Wille der „jeweils zuständigen Behörde“ im Wege der Auslegung anderen Rechtsakten dieser Behörde entnommen werden — im vorliegenden Fall beispielsweise der Entscheidung Nr. 73 vom 20. Juni 2014 des Verwaltungsrats der BNB, mit der die „KTB“ AD unter besondere Aufsicht gestellt wurde, oder aufgrund von Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens vermutet werden?
5.
Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn mit der Entscheidung Nr. 73 des Verwaltungsrats der BNB vom 20. Juni 2014 alle Zahlungen und Geschäfte eingestellt wurden und die Einleger im Zeitraum von 20. Juni 2014 bis 6. November 2014 weder Auszahlungsanträge stellen konnten noch Zugang zu ihren Einlagen hatten, davon auszugehen, dass alle gesicherten unbefristeten Einlagen (über die ohne Voranzeige verfügt werden darf und die bei Aufforderung sofort auszuzahlen sind) im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 94/19 nicht verfügbar geworden sind, oder erfordert die Voraussetzung, dass eine Einlage „zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde“, dass die Einleger vom Kreditinstitut die Zahlung (durch Antrag, Aufforderung) verlangt haben müssen, ohne dass dem Folge geleistet wurde?
6.
Sind Art. 1 Abs. 3 Buchst. i, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 und der 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/14 (2) dahin auszulegen, dass der Ermessensspielraum der „jeweils zuständigen Behörden“ bei der Beurteilung nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. i jedenfalls durch die Frist nach Buchst. i Satz 2 begrenzt ist oder lassen sie es zu den Zwecken der besonderen Aufsicht wie der nach Art. 115 ZKI zu, dass die Einlagen länger als in der Richtlinie vorgesehen nicht verfügbar bleiben?
7.
Haben Art. 1 Abs. 3 Buchst. i und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 unmittelbare Wirkung und verleihen sie den Inhabern von Einlagen in einer Bank, die einem Einlagensicherungssystem angeschlossen ist, zusätzlich zu ihrem Recht auf Entschädigung durch dieses System bis zu dem Betrag nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 auch das Recht, den Staat wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar zu machen, indem sie die zur Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen verpflichtete Behörde auf Ersatz des Schadens verklagen, der durch die verspätete Zahlung des gesicherten Einlagenbetrags entstanden ist, wenn die Entscheidung nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. i nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Frist von fünf Tagen getroffen wurde und diese Verspätung der Wirkung einer Sanierungsmaßnahme geschuldet ist, die die Bank vor der Zahlungsunfähigkeit schützen soll und von dieser Behörde angeordnet wurde, oder lassen sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung wie die des Art. 79 Abs. 8 ZKI zu, wonach die BNB, ihre Organe und die von ihnen bevollmächtigten Personen für die in Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit entstandenen Schäden nur dann haften, wenn sie vorsätzlich herbeigeführt wurden?
8.
Stellt ein Verstoß gegen das Unionsrecht, der darin besteht, dass „die jeweils zuständige Behörde“ keine Entscheidung nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 94/19 getroffen hat, einen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ dar, der die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden im Wege einer Klage gegen die Aufsichtsbehörde auslösen kann, und unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall und sind in diesem Zusammenhang folgende Umstände von Bedeutung: a) dass der Fonds für die Sicherung von Bankeinlagen [Fond za garantirane na vlogovete v bankite] nicht über genügend Mittel verfügte, um alle gesicherten Einlagen abzudecken; b) dass in dem Zeitraum, in dem die Zahlungen eingestellt blieben, das Kreditinstitut zum Schutz vor Zahlungsunfähigkeit unter besondere Aufsicht gestellt wurde; c) dass die Einlage des Klägers ausgezahlt wurde, nachdem die BNB die Erfolglosigkeit der Sanierungsmaßnahmen feststellt hatte; [d)] dass die Einlage des Klägers zuzüglich des Ertrags aus den Zinsen, berechnet für den Zeitraum von 20. Juni 2014 bis 6. November 2014 einschließlich, ausgezahlt wurde?
(1) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 1994, L 135, S. 5)
(2) Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. 2009, L 68, S. 3).