30.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/23
Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2016 von der Generics (UK) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-469/13, Generics (UK)/Kommission
(Rechtssache C-588/16 P)
(2017/C 030/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Generics (UK) Ltd (Prozessbevollmächtigte: I. Vandenborre, advocaat, und T. Goetz, Rechtsanwalt)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil aufzuheben oder andere rechtlich gebotene Maßnahmen zu treffen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe nicht dargetan, dass die Vergleichsvereinbarungen „bezweckte“ Zuwiderhandlungen im Sinne des Cartes Bancaires-Urteils seien. Insbesondere habe das Gericht nicht erläutert, inwiefern die Vergleichsvereinbarungen selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen ließen, ohne dass es einer Beurteilung ihrer tatsächlichen oder potenziellen Wirkungen bedürfe. Stattdessen bringe das Gericht Zweifel und Unsicherheit in Bezug auf kritische Punkte der Prüfung der Vergleichsvereinbarungen zum Ausdruck.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Die die Feststellungen des Gerichts stützenden Beweise erfüllten nicht das Erfordernis sachlich richtiger, zuverlässiger, kohärenter und vollständiger Beweise, das das Gericht für notwendig befunden habe, um der Beweispflicht hinsichtlich einer „bezweckten“ Zuwiderhandlung nachzukommen.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht kehre die Beweislast um, wenn es von Generics (UK) den Nachweis verlange, dass es im Falle einer gefährdeten Markteinführung mit Sicherheit zu einem Rechtsstreit gekommen wäre und dass Generics (UK) den Rechtsstreit mit Sicherheit verloren hätte, um die Rechtmäßigkeit der Vergleichsvereinbarungen zu stützen.
4.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe keine vollständige Prüfung der Zurückweisung der Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 3 AEUV durch die Kommission vorgenommen.
5.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Rechtsmäßigkeitskontrolle seine Befugnisse dadurch überschritten habe, dass es eine erneute Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt habe, die in der Entscheidung nicht angeführt worden sei, und seine eigenen Feststellungen durch jene der Kommission ersetzt habe.
6.
Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe keine eindeutigen, präzisen und übereinstimmenden Beweise für die Feststellung angeführt, dass Generics (UK) die geltend gemachte Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen habe, wie es Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) verlange.
(1) ABl. 2003, L 1, S. 1.