30.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/24
Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-590/16)
(2017/C 030/29)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Flavia Tomat und Aikaterini Kyratsou)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG (1) verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach die Bereitstellung von Mineralölerzeugnissen erlaubt ist, ohne dass an den Tankstellen des Unternehmens „Katastimata Aforologiton Eidon A.E.“ an den Grenzstellen Kipoi am Evros, Kakavia und Euzonoi, die sich in Grenzregionen zu Drittländern — konkret zur Türkei, zu Albanien bzw. zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien — befinden, Verbrauchsteuer erhoben wird;
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Nach der von der Kommission an die griechischen Behörden übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 1. September 2014 habe Griechenland mit der Genehmigung der Bereitstellung von Mineralölerzeugnissen, auf die keine Verbrauchsteuer erhoben werde, an Tankstellen, die von dem Unternehmen „Katastimata Aforologiton Eidon A.E.“ an den Grenzstellen Kipoi am Evros, Kakavia und Euzonoi betrieben würden, gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem verstoßen, da es nicht davon ausgehe, dass diese Bereitstellung eine tatsächliche Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr darstelle. Die unmittelbare Versorgung von Fahrzeugen mit Treibstoff an diesen Tankstellen stelle eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr dar und unterliege der Verbrauchsteuer.
2.
Die Abweichungen von der Grundregel, dass der Verbrauchsteueranspruch in dem Mitgliedstaat entstehe, in dem der Verbrauch stattfinde, würden im Unionsrecht ausdrücklich geregelt. Die Anwendung von vereinfachten Verfahren für die Ausfuhr in Drittländer auf die Bereitstellung von Mineralölerzeugnissen, die der Verbrauchsteuer unterlägen, verstoße gegen die Richtlinie 2008/118, da sie nicht in den Anwendungsbereich einer der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie falle.
(1) ABl. 2009 L 9, S. 12.