30.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/40
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2016 von der Merck KGaA gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-470/13, Merck KGaA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-614/16 P)
(2017/C 030/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Merck KGaA (Prozessbevollmächtigte: B. Bär-Bouyssière, Rechtsanwalt, S. Smith, Solicitor, R. Kreisberger, Barrister, und D. Mackersie, Advocate)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Generics (UK) Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
Nr. 1 des Tenors des Urteils aufzuheben;
—
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses und die Art. 3 und 4 für nichtig zu erklären, soweit sie sich an Merck richten;
—
hilfsweise, die Merck auferlegte Sanktion für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;
—
Nr. 2 des Tenors des Urteils aufzuheben und der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Merck, die im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die zwischen Generics (UK) (im Folgenden: GUK) und Lundbeck abgeschlossenen Patentvergleichsvereinbarungen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV seien:
i.
Das Gericht habe den anwendbaren rechtlichen Maßstab und die richtige Vorgehensweise bei der Beurteilung verkannt, ob die Vergleichsvereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft werden konnten, insbesondere im Licht der in der Rechtssache C-67/13 P, Cartes Bancaires, aufgestellten Rechtsgrundsätze.
ii.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es nicht geprüft habe, ob der Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen eine hinreichende Beeinträchtigung erkennen lasse.
iii.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Vergleichsvereinbarungen eine hinreichende Beeinträchtigung erkennen ließen, weil sie Marktausschlussvereinbarungen gleichkämen.
iv.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Vergleichsvereinbarungen eine hinreichende Beeinträchtigung erkennen ließen, indem sie einen Rechtsstreit vermieden, dessen Ausgang ungewiss sei.
v.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es die Zahlung an GUK nach den Vergleichsvereinbarungen als eines der Hauptmerkmale einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung behandelt habe.
vi.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es sich auf tatsächliche Erwägungen gestützt habe, die keine Stütze im Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen fänden, um seine Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu untermauern.
vii.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Vergleichsvereinbarung betreffend den EWR über den Geltungsbereich der Patente von Lundbeck hinausgehe.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass GUK und Lundbeck zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarungen potenzielle Wettbewerber gewesen seien:
viii.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es nicht berücksichtigt habe, ob die acht von der Kommission angeführten Möglichkeiten des Inverkehrbringens für GUK innerhalb eines hinreichend kurzen Zeitrahmens wirtschaftlich tragfähig oder praktisch möglich seien.
ix.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Beweislast in Bezug auf den potenziellen Wettbewerb umgekehrt habe.
x.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Tatsache, dass die Parteien die Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen hätten, für die Beurteilung eines potenziellen Wettbewerbs maßgeblich sei.
xi.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es nicht anerkannt habe, dass die Beurteilung eines potenziellen Wettbewerbs im Rahmen der Frage, ob eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege, nicht berücksichtigt werden könne.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die von der Kommission gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße bestätigt habe:
xii.
Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission dazu befugt gewesen sei, eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin zu verhängen oder, hilfsweise, eine mehr als symbolische Geldbuße zu verhängen.