6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/17
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-219/13, Ferracci/Kommission
(Rechtssache C-624/16 P)
(2017/C 038/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Stancanelli, D. Grespan und F. Tomat)
Andere Parteien des Verfahrens: Pietro Ferracci, Italienische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Klage im ersten Rechtszug für gemäß Art. 263 Abs. 4 letzte Variante AEUV zulässig erklärt worden ist;
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die Klage im ersten Rechtszug für gemäß Art. 263 Abs. 4 zweite und letzte Variante AEUV unzulässig zu erklären und infolgedessen in vollem Umfang abzuweisen;
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Herrn Ferracci die Kosten der Kommission in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem einzigen, in drei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund beanstandet die Kommission, das Gericht habe Art. 263 Abs. 4 letzte Alternative AEUV fehlerhaft ausgelegt und angewandt, indem es die Klage im ersten Rechtszug auf der Grundlage dieser Bestimmung für zulässig erklärt habe. Insbesondere sei das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die angefochtene Handlung ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, dass sie den Kläger im ersten Rechtszug unmittelbar betreffe und dass sie in Bezug auf ihn keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.