6.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 70/8
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu (Portugal), eingereicht am 5. Dezember 2016 — João Ventura Ramos/Fundo de Garantia Salarial
(Rechtssache C-627/16)
(2017/C 070/13)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: João Ventura Ramos
Beklagter: Fundo de Garantia Salarial
Vorlagefragen
1.
Ist eine Verfallsfrist, die auf den Antrag auf Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch die Garantieeinrichtung anwendbar ist, für Arbeitnehmer günstiger im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und der Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (1), wenn die Befriedigung dieser Ansprüche nur dann gewährleistet wird, wenn die Befriedigung innerhalb eines Jahres ab dem auf die Beendigung des Arbeitsvertrag folgenden Tages bei der Garantieeinrichtung beantragt wird oder wenn ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezählt wird, die Garantieeinrichtung jedoch nur die Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gewährleistet, die in den sechs Monaten vor der Einreichung dieses Antrags fällig geworden sind?
2.
Hat ein Arbeitnehmer die Frist aus Gründen verstreichen lassen, für die er nicht verantwortlich ist, müssen dann die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nach Art. 11 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 eine zusätzliche Frist für die Einreichung seines Antrags vorsehen, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er für die Nichteinhaltung der Frist nicht verantwortlich ist?
(1) ABl. 2008, L 283, S. 36.