6.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 70/9
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2016 von der Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2016 in der Rechtssache T-564/15, Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-635/16 P)
(2017/C 070/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (Prozessbevollmächtigter: Y. de Vries, advocaat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2016 in der Rechtssache T-564/15 aufzuheben;
—
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Klage unzulässig sei, weil sie sich gegen die Kommission richte, die nicht der Urheber der angefochtenen Handlung sei.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Klage unzulässig sei, weil die angefochtene Handlung lediglich vorläufigen Charakter habe und daher keine endgültige Handlung darstelle.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Antrag von Spliethoff, ihre Nichtigkeitsklage so zu behandeln, als ob sie gegen den Beschluss vom 31. Juli (1) gerichtet sei, zurückgewiesen habe.
(1) Durchführungsbeschluss C(2015) 5274 final der Kommission zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 11. September 2014 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden.