20.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 86/9
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. Dezember 2016 — Synthon BV/Astellas Pharma Inc.
(Rechtssache C-644/16)
(2017/C 086/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Synthon BV
Berufungsbeklagte: Astellas Pharma Inc.
Vorlagefragen
1.
a.
Ist Art. 6 der Richtlinie 2004/48 (1) dahin auszulegen, dass beim anzuwendenden Maßstab für die Begründetheit eines Antrags auf Vorlage von Beweismitteln danach zu unterscheiden ist, ob die Partei, von der die Vorlage verlangt wird, ein (angeblicher) Rechtsverletzer ist oder ein Dritter?
b.
Wenn diese Frage bejaht wird, inwiefern unterscheiden sich dann die Maßstäbe?
2.
a.
Wenn gegen einen Antrag auf Vorlage von Beweismitteln vorgebracht wird, dass das Recht des geistigen Eigentums, auf dessen Grundlage die Vorlage verlangt werde, nichtig sei (oder nicht mehr bestehe), muss dann die Begründetheit dieser Einrede nach demselben Maßstab beurteilt werden, wie er für die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verletzung gilt (unterstellt, dass geltend gemachte Recht des geistigen Eigentums besteht)?
b.
Wenn diese Frage verneint wird, inwiefern unterscheiden sich dann die Maßstäbe?
c.
Ist bei der Beantwortung der Fragen 2(a) und 2(b) danach zu unterscheiden, ob das betroffene Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nachdem seine Gültigkeit untersucht wurde (wie ein Europäisches Patent), oder ob es von Gesetzes wegen entstanden ist (wie ein Urheberrecht)?
(1) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).