6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/20
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-659/16)
(2017/C 038/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, E. Paasivirta und Ch. Hermes)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den mit I/A-Punkt-Vermerk angenommenen Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2016 betreffend die Festlegung des Standpunkts der Union für die 35. Jahrestagung der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) (Hobart, Australien, 17. — 28. Oktober 2016) hinsichtlich der Einrichtung dreier Meeresschutzgebiete und der Einrichtung von Sondergebieten für Studien (Dokumente 12523/16 und 12445/16) teilweise für nichtig zu erklären;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission beantragt beim Gerichtshof, den Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2016 insoweit für nichtig zu erklären, als der Rat verfügt habe, dass die Vorschläge an die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis hinsichtlich der Einrichtung dreier Meeresschutzgebiete im Weddell-Meer, im Rossmeer und in der Ostantarktis sowie der Einrichtung eines Systems von Sondergebieten für Studien im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten anstatt allein im Namen der Union vorgelegt oder unterstützt würden.
Die Kommission bringt vor, dass der angefochtene Beschluss, weil darin davon ausgegangen werde, dass die Materie in die geteilte Zuständigkeit falle und daher das Diskussionspapier im Konsensverfahren beschlossen und im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorgelegt werden müsse, rechtswidrig sei, soweit er die Kommission demnach unter Verstoß gegen die ausschließliche Unionszuständigkeit in dieser Materie (und gegen die Prärogativen der Kommission zur Vertretung der Union) daran hindere, dieses Papier allein im Namen der Union vorzulegen.
Die Kommission macht zur Stützung ihrer Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zwei Klagegründe geltend.
In erster Linie bringt die Kommission vor, dass der Rat durch die Annahme des angefochtenen Aktes gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV verstoßen habe (erster Klagegrund). Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass der Rat den rechtlichen Zusammenhang der von dem angefochtenen Beschluss betroffenen Maßnahme verkannt habe, und zwar sowohl im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis als auch im Unionsrahmen. Zweitens habe der Rat das Ziel und den Inhalt dieser Maßnahme verkannt.
Subsidiär macht die Kommission geltend, dass der Rat durch die Annahme des angefochtenen Aktes, selbst wenn die Maßnahme nicht als Maßnahme zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV anzusehen wäre, in jedem Fall gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Union verstoßen habe, da die Union deshalb über die ausschließliche externe Zuständigkeit für diesen Bereich verfüge, weil die beabsichtigte Maßnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV Unionsregeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte (zweiter Klagegrund). Erstens bringt die Kommission vor, dass der Rat verkannt habe, dass die beabsichtigte Maßnahme zwei sekundärrechtliche Verordnungen (Verordnungen [EG] Nr. 600/2004 und [EG] Nr. 601/2004) beeinträchtigen oder verändern könnte. Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass der Rat die Beeinträchtigung oder Änderung des Rahmenstandpunkts der Union von Juni 2014 nicht berücksichtigt habe.