13.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/12
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Dezember 2016 — M.N.J.P.W. Nooren & J.M.F.D.C. Nooren, Erben des M.N.F.M. Nooren/Staatssecretaris van Economische Zaken
(Rechtssache C-667/16)
(2017/C 078/17)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het Bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M.N.J.P.W. Nooren & J.M.F.D.C. Nooren, Erben des M.N.F.M. Nooren
Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken
Vorlagefragen
1.
Hat der Unionsgesetzgeber in den Art. 70, 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (1) der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor die Möglichkeit vorgesehen, dass — wie hier in Rede stehend, wo es um mehrere Verstöße im selben Bereich der anderweitigen Verpflichtungen geht — die Beihilfekürzungen wegen wiederholter und nicht wiederholter fahrlässiger Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen auf der einen und vorsätzlicher Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen auf der anderen Seite addiert werden?
2.
Falls ja: Welcher Artikel bzw. Teil davon bietet hierfür die Grundlage und wie lautet die Berechnungsregel für diese Addition?
3.
Falls nein: Findet sich hierfür anderswo im Unionsrecht eine Grundlage?
(1) ABl. 2009, L 316, S. 65.