8.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 144/17
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2016 von Monster Energy Company gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Neunte Kammer) vom 20. Oktober 2016 in der Rechtssache T-407/15, Monster Energy Company/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-678/16 P)
(2017/C 144/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Monster Energy Company (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2016 in der Rechtssache T-407/15 aufzuheben;
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die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 4. Mai 2015 in der Sache R 1028/2014-5 aufzuheben;
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die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. Februar 2014 im Widerspruchsverfahren 2 178 567 aufzuheben;
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die mit dem Widerspruch angegriffene Marke für alle Waren in den Klassen 29, 30 und 33 zurückzuweisen;
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dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe mit seiner B eurteilung und Gewichtung der dominierenden und/oder unterscheidungskräftigen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) fehlerhaft angewendet. Eine fehlerfreie Anwendung durch das Gericht hätte zu der Feststellung geführt, dass zwischen der angegriffenen Marke und der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr bestehe.
Das Gericht habe mit seiner Beurteilung und Gewichtung der dominierenden und/oder unterscheidungskräftigen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 fehlerhaft angewendet.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).