3.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/32
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 27. Dezember 2016 — Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften eV gegen Tetsuji Shimizu
(Rechtssache C-684/16)
(2017/C 104/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften eV
Beklagter: Tetsuji Shimizu
Vorlagefragen
1.
Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) (1) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) einer nationalen Regelung wie der in § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entgegen, die als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen?
2.
Falls die Frage zu 1. bejaht wird:
Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand?
(1) ABl. L 299, S. 9