Rechtssache F-5/16: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2016 — Stanley/Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts — Antrag auf Umqualifizierung des Vertrags — Angemessene Frist — Fehlen — Offensichtliche Unzulässigkeit)
C3642016DE5720120160721DE0075572582
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2016 — Stanley/Kommission
(Rechtssache F-5/16) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts — Antrag auf Umqualifizierung des Vertrags — Angemessene Frist — Fehlen — Offensichtliche Unzulässigkeit)“2016/C 364/75Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: John Stanley (Apia, Samoa) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Umqualifizierung des Vertrags des Klägers in einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit abzulehnen, und, hilfsweise, Klage auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor des Beschlusses
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Herr John Stanley trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.
( 1 ) ABl. C 145 vom 25.4.2016, S. 37.
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