12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/53
Klage, eingereicht am 14. Juni 2016 — ZZ u. a./Kommission
(Rechtssache F-29/16)
(2016/C 335/69)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Cortese)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der von der Kommission erlassenen Entscheidung über einen Abzug gemäß Art. 85 des Statuts in Höhe eines Betrags von 22 368,13 Euro von der dem Kläger gewährten Hinterbliebenenversorgung sowie von dem Waisengeld, das zugunsten seiner drei Kinder gewährt wird
Anträge der Kläger
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO.4) vom 17. August 2015 über die Rückforderung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen für Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld, soweit sie die Ansprüche von ZZ und seinen zwei minderjährigen Töchtern betrifft, und, soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;
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die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO.4) vom 17. August 2015 über die Rückforderung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen für Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld, soweit sie die Ansprüche von X betrifft, und, soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;
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die Kommission zum Ersatz des von den Klägern aufgrund der Verletzung ihres Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und der ihnen gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht der Verwaltung erlittenen immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen, und zwar in Höhe
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der Differenz zwischen den von ZZ als Zeitbediensteter der EFSA in der Besoldungsgruppe AD 9 erhaltenen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die er als Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe AD 12 erhalten würde, für den Zeitraum von einem Jahr bzw.
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der von den Klägern in der angefochtenen Entscheidung geforderten Rückzahlung zuzüglich der Differenz zwischen der in der Änderungsmitteilung Nr. 2 festgestellten Höhe der Versorgung und der in der Änderungsmitteilung Nr. 3 festgestellten Höhe, und zwar ab dem Wirksamwerden der Änderungsmitteilung Nr. 3 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Familie in der Lage sein wird, sich wieder am Ort ihres früheren Wohnsitzes niederzulassen, wobei nach billigem Ermessen davon auszugehen ist, dass dieser Zeitpunkt ein Jahr nach der Entscheidung der vorliegenden Rechtssache eintreten wird;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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